Rz. 209

Findet ein Wiederaufnahmeverfahren statt, so gilt dieses nach § 17 Nr. 12 RVG als gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält in diesem Verfahren die gleichen Gebühren wie in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (Vorbem. 5.1.3 VV).[68]

 

Rz. 210

Kommt es zu einer Wiederaufnahme, zählt das wieder aufgenommene Verfahren ebenfalls als neue Angelegenheit, sodass der Anwalt hier die Gebühren wiederum erneut verdienen kann. Die Grundgebühr entsteht allerdings nicht erneut (analog Vorbem. 4.1.4 VV). Ausgenommen sind die Fälle des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

 

Beispiel 112: Wiederaufnahmeverfahren mit wieder aufgenommenem Verfahren

Das AG hat eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR ausgeurteilt. Später wird erfolgreich die Wiederaufnahme beantragt. Vor dem AG findet erneut eine Hauptverhandlung statt.

Im Wiederaufnahmeverfahren entstehen die Gebühren erneut (§ 17 Nr. 12 RVG). Der Anwalt erhält in diesem Verfahren die gleichen Gebühren wie im Ausgangsverfahren, allerdings ohne Grundgebühr. Im wieder aufgenommenen Verfahren entstehen die Gebühren dann nochmals.

 
I. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 586,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   111,44 EUR
Gesamt   697,94 EUR
II. Wiederaufnahmeverfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 196,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   37,24 EUR
Gesamt   233,24 EUR
III. Verfahren vor dem Amtsgericht nach Wiederaufnahme
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
[68] Eingehend dazu Burhoff/Volpert, Vorbem. 5.1.3 VV Rn 5 ff.

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