Rz. 139

Die Gebührenrahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des gerichtlichen Verfahrens müssen nicht identisch sein. In jedem Verfahrensabschnitt ist die Höhe der Bußgeldandrohung gesondert zu prüfen, mitunter sogar für jede Gebühr gesondert.

 

Beispiel 66: Höhere Bußgeldandrohung im gerichtlichen Verfahren

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde war gegen den Mandanten ein Bußgeld in Höhe von 50,00 EUR ergangen, das auch dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs entsprach. Nach Einspruch und Abgabe an das Amtsgericht weist der Richter darauf hin, dass aufgrund der Vielzahl der Voreintragungen sowie des hier möglicherweise anzunehmenden Vorsatzes eine Geldbuße in Höhe von 70,00 EUR in Betracht komme.

Die Verfahrensgebühr im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde richtet sich nach Nr. 5101 VV, da dort lediglich ein Bußgeld in Höhe von unter 60,00 EUR angedroht und auch verhängt worden war.

Im gerichtlichen Verfahren steht dagegen eine höhere Bußgeldandrohung im Raum. Folglich ist diese Androhung jetzt für die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens maßgebend.[48] Dort richten sich also Verfahrens- und Terminsgebühren jetzt nach dem Rahmen einer Geldbuße von 60,00 EUR bis 5.000,00 EUR. Es entsteht also die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV.

 
I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5101 VV   71,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR
II. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
 

Rz. 140

 

Beispiel 67: Geringere Bußgeldandrohung im gerichtlichen Verfahren

Im Bußgeldverfahren drohte eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR. Der Verteidiger konnte erreichen, dass lediglich ein Bußgeld von 40,00 EUR verhängt wurde. Hiergegen wird Einspruch eingelegt. Das Gericht beraumt eine Hauptverhandlung an, die durchgeführt wird.

Jetzt verhält es sich umgekehrt. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde belief sich die Bußgeldandrohung auf ein Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR, sodass dort die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV anfiel. Im gerichtlichen Verfahren geht es jedoch nur noch um ein Bußgeld von weniger als 60,00 EUR, sodass hier die Gebühren nach Nrn. 5107 und 5108 VV anfallen.

 
I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   176,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 306,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,14 EUR
Gesamt   364,14 EUR
II. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5108 VV   143,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,56 EUR
Gesamt   279,06 EUR
 

Rz. 141

 

Beispiel 68: Geringere Bußgeldandrohung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde infolge Teileinspruch

Im Bußgeldverfahren ist wegen zweier Taten eine Geldbuße in Höhe von (30,00 EUR + 40,00 EUR =) 70,00 EUR verhängt worden. Der Verteidiger legt nur gegen das Bußgeld in Höhe von 30,00 EUR Einspruch ein. Das Gericht beraumt eine Hauptverhandlung an, die durchgeführt wird.

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde belief sich die Bußgeldandrohung auf ein Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR, sodass dort die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV anfiel. Im gerichtlichen Verfahren geht es aufgrund des Teileinspruchs jedoch nur noch um ein Bußgeld von 30,00 EUR, also um weniger als 60,00 EUR, sodass hier die Gebühren nach Nrn. 5107 und 5108 VV anfallen. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 67.

 

Rz. 142

 

Beispiel 69: Reduzierung der Bußgeldandrohung während des gerichtlichen Verfahrens

Im Bußgeldverfahren ist wegen zweier Taten eine Geldbuße in Höhe von (30,00 EUR + 40,00 EUR =) 70,00 EUR verhängt worden. Der Verteidiger legt Einspruch ein. Vor der Hauptverhandlung wird der Einspruch teilweise zurückgenommen, nämlich soweit er das Bußgeld in Höhe von 40,00 EUR betrifft. Anschließend wird die Hauptverhandlung durchgeführt.

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde belief sich die Bußgeldandrohung wiederum auf ein Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR, sodass dort die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV anfiel.

Im gerichtlichen Verfahren belief sich die Bußgeldandrohung ebenfalls zunächst auf 70,00 EUR, sodass für die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV gilt.

In der Hauptverhandlung stand jedoch aufgrund der vorangegangenen Teilrücknahme nur noch das Bußgeld in Höhe von 30,00 EUR im Raum, also weniger als 60,00 EUR, sodass hier nur die Gebühr nach Nr. 5108 VV angefallen ist.

 
I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   176,00...

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