Rz. 1

Die Vergütung in Bußgeldsachen richtet sich nach Teil 5 VV. Bußgeldsachen sind im RVG gegenüber den Strafsachen (Teil 4 VV) gesondert und eigenständig geregelt.

 

Rz. 2

Neben den Gebühren nach Teil 5 VV gelten die allgemeinen Vorschriften (insbesondere zur Beratung, § 34 RVG), die Auslagen nach Teil 7 VV sowie die Gebühren nach Teil 2 VV für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Abschnitt 1) (siehe Rdn 159 ff.), Herstellung des Einvernehmens (Abschnitt 2) und Beratungshilfe (Abschnitt 5).

 

Rz. 3

Wird in Bußgeldsachen ein Anwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, so erhält er dieselben Gebühren wie ein Wahlanwalt. Allerdings erhält er nur die unterhalb der Mittelgebühr liegenden Festgebühren (siehe im Einzelnen § 4).

 

Rz. 4

Zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren des VV kommt auch in Bußgeldsachen sowohl für den Pflichtverteidiger als auch für den Wahlanwalt die Bewilligung einer Pauschgebühr in Betracht (§§ 42, 51 RVG).

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