Rz. 112

 

Beispiel 43: Gerichtliches Verfahren mit Hauptverhandlung, ein Termin

Im gerichtlichen Verfahren kommt es zur Hauptverhandlung, in der ein Urteil ergeht.

Kommt es zur Hauptverhandlung, erhält der Verteidiger neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach Nrn. 5108, 5110, 5112 VV, je nach Höhe des Bußgeldes.

 
I. Bußgeld unter 60,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5108 VV   143,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,56 EUR
Gesamt   279,06 EUR
II. Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
III. Bußgeld über 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5111 VV   220,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5112 VV   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 592,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   112,48 EUR
Gesamt   704,48 EUR
 

Rz. 113

 

Beispiel 44: Einspruchsrücknahme in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung wird der Einspruch zurückgenommen.

Wird der Einspruch in der Hauptverhandlung zurückgenommen, verdient der Anwalt neben der jeweiligen Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr. Eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV kann hier nicht anfallen, da die Hauptverhandlung nicht vermieden worden ist. Zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 43.

 

Rz. 114

 

Beispiel 45: Einstellung in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung wird das Verfahren eingestellt.

Auch hier fallen nur die Verfahrens- und Terminsgebühr an. Die Einstellung in der Hauptverhandlung löst keine Zusätzliche Gebühr aus. Zu rechnen ist wie im Beispiel 43.

 

Rz. 115

 

Beispiel 46: Hauptverhandlung, erneute Hauptverhandlung und Fortsetzungstermin

Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache vertagt und ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Zwei Monate später findet die erneute Hauptverhandlung statt. Dort stellt sich heraus, dass noch ein Zeuge vernommen werden muss. Es wird dann eine Woche später die Hauptverhandlung fortgesetzt und ein Urteil verkündet.

Der Anwalt hat hier neben der Verfahrensgebühr jetzt drei Terminsgebühren verdient, da es zu drei Hauptverhandlungsterminen gekommen ist. Im Gegensatz zu den Gebühren nach Teil 3 VV entsteht die Terminsgebühr in Angelegenheiten nach Teil 5 VV je Kalendertag gesondert. Eine Unterscheidung zwischen dem erstem Hauptverhandlungstermin, einem Fortsetzungstermin und einem erneutem Hauptverhandlungstermin kennt das RVG nicht.

 
I. Bußgeld unter 60,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
2.

Terminsgebühr, Nr. 5108 VV

(1. Hauptverhandlungstermin)
  143,00 EUR
3.

Terminsgebühr, Nr. 5108 VV

(2. Hauptverhandlungstermin)
  143,00 EUR
4.

Terminsgebühr, Nr. 5108 VV

(3. Hauptverhandlungstermin)
  143,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 520,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   98,90 EUR
Gesamt   619,40 EUR
II. Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2.

Terminsgebühr, Nr. 5110 VV

(1. Hauptverhandlungstermin)
  280,50 EUR
3.

Terminsgebühr, Nr. 5110 VV

(2. Hauptverhandlungstermin)
  280,50 EUR
4.

Terminsgebühr, Nr. 5110 VV

(3. Hauptverhandlungstermin)
  280,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.037,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   197,13 EUR
Gesamt   1.234,63 EUR
III. Bußgeld über 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5111 VV   220,00 EUR
2.

Terminsgebühr, Nr. 5112 VV

(1. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
3.

Terminsgebühr, Nr. 5112 VV

(2. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
4.

Terminsgebühr, Nr. 5112 VV

(3. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.296,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   246,24 EUR
Gesamt   1.542,24 EUR
 

Rz. 116

 

Beispiel 47: Gerichtliches Verfahren mit ausgefallenem ersten Hauptverhandlungstermin und später durchgeführter Hauptverhandlung

Zum ersten Hauptverhandlungstermin erscheint der Verteidiger, erfährt dann jedoch, dass der Termin aufgehoben worden ist. Es kommt später zu einem neuen Termin, der auch durchgeführt wird.

Auch hier hat der Anwalt mehrere Terminsgebühren verdient. Dass der erste Termin ausgefallen ist, spielt keine Rolle, da der Verteidiger zu dem Termin erschienen ist, er die Aufhebung nicht zu vertreten hatte und er auch von der Aufhebung nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden war (Vorbem. 5 Abs. 2 S. 2 und 3 VV).

Für den ersten Hauptverhandlungstermin dürfte nach § 14 Abs. 1 RVG eine Gebühr im unteren Bereich anzusetzen sein, da es letztlich nicht zur Durchführung des Termins gekommen ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Terminsgebühr aber auch den Aufwand zur Vorbereitung des Termins abgilt.[35] Hier soll von der halben Mittelgebühr ausgegangen werden. Für ...

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