Rz. 70

Neben der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV kommt eine weitere zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV in Betracht. Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§§ 22 ff. OWiG) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht (Anm. Abs. 1 zu Nr. 5116 VV). Vorgesehen ist eine 1,0-Verfahrensgebühr, die sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) richtet.

 

Rz. 71

Zur Abrechnung im selbstständigen Verfallsverfahren siehe Rdn 211 ff.

 

Rz. 72

Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 EUR ist (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5116 VV).

 

Rz. 73

Die Gebühr ist auch nicht auf ein Fahrverbot anwendbar.[30]

 

Rz. 74

Die Gebühr entsteht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nur einmal. Ist die Gebühr also bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen, kann sie im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nicht erneut entstehen. Sie kann erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erneut anfallen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 5116 VV).

 

Beispiel 27: Verfahren vor der Verwaltungsbehörde mit zusätzlicher Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV

Der Anwalt war im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Verteidiger tätig. Die Behörde erlässt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.000,00 EUR und zieht nach § 22 OWiG Gegenstände im Wert von 5.000,00 EUR ein.

Der Anwalt erhält neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr jetzt eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV in Höhe von 1,0 aus 5.000,00 EUR.

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5105 VV   187,00 EUR
3. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 5116 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 651,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   123,69 EUR
Gesamt   774,69 EUR
[30] OLG Koblenz AGS 2007, 236 = RVGreport 2006, 191.

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