Rz. 153

Wird der Verteidiger erstmals im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beauftragt, ist grundsätzlich ebenso zu rechnen wie in den Beispielen 39 bis 75. Hinzu kommt jedoch die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV.

 

Rz. 154

Auch kann jetzt die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV anfallen.

 

Beispiel 78: Erstmalige Beauftragung im gerichtlichen Verfahren, Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung

Der Verteidiger wird erstmals im gerichtlichen Verfahren beauftragt. Das Verfahren wird außerhalb der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt.

Zu rechnen ist wie in den Beispielen 39, 40. Hinzu kommt jedoch die Grundgebühr, die jetzt durchaus überdurchschnittlich anzusetzen sein dürfte, da der Anwalt sich wegen des Verfahrensfortschritts umfangreicher einarbeiten muss.

 
I. Bußgeld unter 60,00 EUR
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV (um 20 % erhöht)   132,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5107 VV   71,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 295,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   56,05 EUR
Gesamt   351,05 EUR
II. Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV (um 20 % erhöht)   132,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5109 VV   176,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR
III. Bußgeld über 5.000,00 EUR
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV (um 20 % erhöht)   132,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5111 VV   220,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5111 VV   220,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 592,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   112,48 EUR
Gesamt   704,48 EUR
 

Rz. 155

 

Beispiel 79: Erstmalige Beauftragung im gerichtlichen Verfahren mit Hauptverhandlung

Der Verteidiger wird erstmals im gerichtlichen Verfahren beauftragt. Es kommt zur Hauptverhandlung, in der ein Urteil verkündet wird.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 43, allerdings entsteht jetzt zusätzlich die Grundgebühr.

 
I. Bußgeld unter 60,00 EUR
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV (um 20 % erhöht)   132,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 5108 VV   143,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 366,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   69,64 EUR
Gesamt   436,14 EUR
II. Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV (um 20 % erhöht)   132,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 608,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   115,62 EUR
Gesamt   724,12 EUR
III. Bußgeld über 5.000,00 EUR
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV (um 20 % erhöht)   132,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5111 VV   220,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 5112 VV   352,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 724,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,56 EUR
Gesamt   861,56 EUR
 

Rz. 156

 

Beispiel 80: Erstmalige Beauftragung im gerichtlichen Verfahren mit Hauptverhandlung und Einziehung

Der Verteidiger wird erstmals im gerichtlichen Verfahren beauftragt. Es kommt zur Hauptverhandlung, in der ein Urteil verkündet wird, wonach eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR verhängt wird und nach § 22 OWiG Gegenstände im Wert von 5.000,00 EUR eingezogen werden.

Der Anwalt erhält jetzt eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach dem Wert der Gegenstände, auf die sich die Einziehung erstreckt. Da der Anwalt im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht tätig war, kann im Gegensatz zu Beispiel 62 die Gebühr jetzt anfallen (Anm. Abs. 3 S. 1 zu Nr. 5116 VV).

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV (um 20 % erhöht)   132,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5111 VV   220,00 EUR
3. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 5116 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 706,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   134,14 EUR
Gesamt   840,14 EUR
 

Rz. 157

Wird das Verfahren vom AG an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben und war der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren zuvor nicht tätig, so löst die Rückgabe an die Verwaltungsbehörde eine neue Angelegenheit aus, in der er alle Gebühren verdienen kann. Eine Grundgebühr fällt allerdings nicht an (Anm. Abs. 1 zu Nr. 5100 VV).

Eine Zusätzliche Gebühr im gerichtlichen Verfahren entsteht nicht, da das Verfahren durch die Rückgabe nicht erledigt ist. Wohl kann im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Zusätzliche Gebühr anfallen.

 

Beispiel 81: Rückgabe an die Verwaltungsbehörde

Gegen den Betroffenen ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid über 120,00 EUR erlassen worden. Nach Einspruch wird die Sache an das AG abgegeben. Nunmehr beauftragt der Betroffene einen Verteidiger, der an der Hauptverhandlu...

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