Rz. 151

Wird das Verfahren vom AG an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben, so kann der Verteidiger Gebühren, die er bereits dort verdient hat, nicht erneut verdienen, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (§ 15 Abs. 2 RVG). Aufgrund des höheren Aufwands und des größeren Umfangs kann der Anwalt allerdings die bereits abgerechneten Gebühren erhöhen. Die Vorschriften der § 14 Abs. 1 RVG, § 315 BGB stehen dem jetzt nicht entgegen, da dies zuvor nicht berücksichtigt werden konnte. Weitere Gebühren können allerdings hinzukommen.

Eine Zusätzliche Gebühr im gerichtlichen Verfahren entsteht nicht, da das Verfahren durch die Rückgabe nicht erledigt ist. Wohl kann im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Zusätzliche Gebühr anfallen.

 

Beispiel 76: Rückgabe an die Verwaltungsbehörde

Gegen den Betroffenen ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid über 120,00 EUR erlassen worden. Der Verteidiger legt Einspruch ein und rechnet die angemessenen Mittelgebühren ab. Hiernach wird die Hauptverhandlung durchgeführt. Dort beantragt der Verteidiger, das Verfahren wegen offensichtlich mangelhafter Sachverhaltsaufklärung unter Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle zurückzuverweisen, was dann auch geschieht. Die Bußgeldbehörde ermittelt weiter und hält den Bußgeldbescheid aufrecht.

Der Anwalt erhält jetzt keine weiteren Gebühren. Wegen des weiteren Umfangs und des zusätzlichen Aufwands kann er allerdings jetzt die Verfahrensgebühr erhöhen. Hier soll von einer angemessenen Erhöhung von 50 % ausgegangen werden.

Abzurechnen ist danach wie folgt:

 
I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   264,00 EUR
  (um 50 % erhöhte Mittelgebühr)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 394,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   74,86 EUR
Gesamt   468,86 EUR
II. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
 

Rz. 152

 

Beispiel 77: Rückgabe an die Verwaltungsbehörde mit anschließender Einstellung

Wie vorangegangenes Beispiel 76; jedoch

a) stellt die Bußgeldstelle das Verfahren nach weiteren Ermittlungen ein;

b) wird der Einspruch zurückgenommen;

c) wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen und durch einen anderen Bußgeldbescheid ersetzt, den der Betroffene akzeptiert.

Jetzt kommt im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV hinzu.[51]

 
I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   264,00 EUR
  (um 50 % erhöhte Mittelgebühr)    
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5109 VV   176,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 570,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   108,30 EUR
Gesamt   678,30 EUR
II. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
[51] AG Stadtroda AGS 2016, 8 = RVGreport 2016, 21 = NJW-Spezial 2016, 61.

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