Rz. 174

Im Rechtsbeschwerdeverfahren richten sich die Gebühren nach Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV (Nrn. 5113, 5114 VV). Ergänzend gelten Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV (Allgemeine Gebühr – Nr. 5100 VV) sowie Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Teil 5 VV (Zusätzliche Gebühren, Nrn. 5115, 5116 VV).

 

Rz. 175

Auf andere Verfahren oder Beschwerdeverfahren in Bußgeldsachen sind die Gebühren nach Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.[61]

 

Rz. 176

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG). Hierzu zählt auch das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Insoweit gilt § 16 Nr. 11 RVG. Das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die zugelassene Rechtsbeschwerde sind eine einzige Gebührenangelegenheit, da das Zulassungsverfahren nicht als Beschwerdeverfahren ausgestaltet ist.

 

Rz. 177

Der Anwalt erhält im Rechtsbeschwerdeverfahren zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 5 Abs. 2 VV). Eine Differenzierung nach der Höhe des ausgeurteilten oder angedrohten Bußgeldes wird – im Gegensatz zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und zum gerichtlichen Verfahren erster Instanz – im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgenommen.

 

Rz. 178

Ebenso ist es unerheblich, vor welchem Gericht die Rechtsbeschwerde geführt wird. Die Nrn. 5113, 5114 VV sind also auch für eine Rechtsbeschwerde vor dem BGH (§ 84 GWB; § 63 WpÜG; § 99 EnWG) anzuwenden.

 

Rz. 179

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt eine Terminsgebühr für jeden Tag der Hauptverhandlung (Nr. 5114 VV). Auch hier kann der Anwalt die Gebühr bei Terminsausfall erhalten (Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV).

 

Rz. 180

Darüber hinaus kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV in Höhe der Verfahrensmittelgebühr aus Nr. 5113 VV in Betracht, wenn

sich das Rechtsbeschwerdeverfahren durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt (Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV), wobei auch hier die Rücknahme mehr als zwei Wochen vor einem eventuellen Hauptverhandlungstermin erklärt werden muss oder
wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV).
 

Rz. 181

Entsprechendes gilt, wenn

der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder
die Sache noch im Zulassungsverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.
 

Rz. 182

Auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde kommt eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV in Betracht, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahmen erstreckt. Die Gebühr entsteht auch dann, wenn die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 5116 VV bereits in erster Instanz oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist (arg. e Anm. Abs. 3 S. 2 zu Nr. 5116 VV).

[61] AG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2007 – 2040 Js 16140/06 – 34 OWi 253/06 (Beschwerde gegen Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand); AG Betzdorf AGS 2009, 390 (Antrag auf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

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