Rz. 231

Wird gegen die gerichtliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts gem. § 46 OWiG, § 464b StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO Beschwerde erhoben, so erhält der Anwalt für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des AG eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV i.V.m. Nr. 3500 VV.

Das gilt auch, wenn gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach § 108a Abs. 3 OWiG sofortige Beschwerde erhoben wird.

 

Beispiel 125: Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung

Nach Rücknahme des Bußgeldbescheides beantragt der Anwalt, die angefallenen Kosten in Höhe von 800,00 EUR festzusetzen. Es ergeht ein Kostenfestsetzungsbescheid über 500,00 EUR, gegen den der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Der Erinnerung wird nicht abgeholfen. Gegen die Erinnerung wird sodann Beschwerde eingelegt.

Für das Erinnerungsverfahren entsteht gem. Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV eine Gebühr nach Nr. 3500 VV (siehe Beispiel 123).

Für das Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt gem. Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV eine weitere Gebühr nach Nr. 3500 VV.

 
I. Antrag auf gerichtliche Entscheidung    
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,50 EUR
  (Wert: 300,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR
II. Beschwerdeverfahren    
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,50 EUR
  (Wert: 300,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR

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