Rz. 50

Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.

Die Überliegefrist ist auch nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem angeordnet worden. Das ist die Konsequenz aus der Abstellung auf das Tattagprinzip für das Entstehen von Punkten. Tatsächlich wird die Zuwiderhandlung aber erst nach Rechtskraft der Sanktion in das FER eingetragen. Wenn eine Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist für eine vorangegangene Eintragung begangen war, aber bis zum Ablauf der Tilgungsfrist nicht in das FER eingetragen ist, würden nach den dargestellten Regeln die Punkte für die bislang eingetragene Zuwiderhandlung getilgt. Da die neue Tat zwar schon begangen, aber noch nicht rechtskräftig geahndet ist, könnte eine Maßnahme nicht angeordnet werden, obwohl die Tat schon begangen ist und die Punkte damit entstanden sind. Da der Lauf der Tilgungsfrist erst mit Rechtskraft beginnt (§ 29 Abs. 4 S. 1 StVG), ist es nur logisch, dass die Eintragung der neueren Verkehrsauffälligkeit so lange wie möglich hinausgezögert wird – eben bis die Tilgungsreife der bereits im Register eingetragenen Sanktionen eingetreten ist. Um die Einlegung solcher "taktischer Rechtsmittel" zu verhindern, wurde die "Überliegefrist" geschaffen. Jeder, vor der Tilgungsreife der bereits eingetragenen Auffälligkeit, bereits begangene neue Verstoß kann damit berücksichtigt werden, wenn der neue Verstoß innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife des alten Verstoßes zu einer Eintragung im FER führt. Allerdings dürfte durch die Einfügung von § 4 Abs. 5 S. 6 StVG und § 4 Abs. 6 S. 4 StVG mit Wirkung zum 5.12.2014, die bei Ergreifen der Maßnahmen auf die der Behörde bekannten Zuwiderhandlungen abstellt, ein Anreiz zum Hinauszögern der Rechtskraft entfallen. Denn eine spätere Rechtskraft und Eintragung im VZR/FER kann dazu führen, dass nach dem Absolvieren einer Maßnahmestufe hinzukommende Zuwiderhandlungen den Punktestand erhöhen, auch wenn die Tat im Maßnahmezeitpunkt schon begangen war (siehe hierzu auch § 13 Rdn 

7).

Damit ist der Zweck der Transparenz, den die Neuregelung als zentralen Punkt beabsichtigt hat, nicht erreicht. Denn die "Überliegefrist" ist ein Institut, das sowohl den Rechtsanwendern wie den Betroffenen Schwierigkeiten bereitet.

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