Rz. 13

Die Tilgungsfrist beginnt:

bei Straftaten:

bei strafgerichtlichen Verurteilungen: mit dem Tag des ersten Urteils,
bei Strafbefehlen: mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter,
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 StGB und § 27 JGG: mit dem Tag der Entscheidung,
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen: mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,[15]
bei anderen Verwaltungsentscheidungen: mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen: mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
[15] Grund dafür ist, dass nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. nur rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden. Da die Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur zwei Jahre beträgt, würden bei längerer Verfahrensdauer solche Eintragungen nur kurz im Verkehrszentralregister stehen, würde man auch bei Bußgeldentscheidungen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheids abstellen. Zudem würde damit ein Anreiz für Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide geschaffen; dem wollte der Gesetzgeber entgegentreten, vgl. hierzu auch Dauer in: König/Dauer/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 29 StVG Rn 4 (Kommentierung zu § 29 StVG a.F.)

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