Rz. 13
Die Tilgungsfrist beginnt:
▪ | bei Straftaten:
|
||||||
▪ | bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen: mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,[15] | ||||||
▪ | bei anderen Verwaltungsentscheidungen: mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, | ||||||
▪ | bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen: mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. |
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