I. Verwertungsverbot

 

Rz. 41

In § 29 Abs. 7 S. 1 StVG ist das Verwertungsverbot für im FER gelöschte Eintragungen verfügt. Zusätzlich ist (wie bislang) in § 29 Abs. 7 S. 2 StVG angeordnet, dass die Eintragung hinsichtlich einer Straftat, in der die FE entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, nach Ablauf von fünf Jahren nur noch für Verfahren, die die Erteilung oder die Entziehung einer FE zum Gegenstand haben, wie auch für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, übermittelt und genutzt werden dürfen.

II. Tilgungsfristen

 

Rz. 42

Die Tilgungsfristen wurden verändert. Grundlage war die Überlegung, dass der Wegfall der Ablaufhemmung durch eine etwas verlängerte Beobachtungs- und Bewährungszeit hinsichtlich der einzelnen Eintragung kompensiert werden soll.[38]

 

Rz. 43

Die in § 29 Abs. 1 S. 2 StVG geregelten Tilgungsfristen betragen demnach

1.

zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,

a) die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s) bb) bbb) StVG als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b) soweit weder ein Fall des lit. a noch der Nr. 2 lit. b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.

fünf Jahre

a) bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nr. 3 lit. a,
b) bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s) bb) aaa) StVG als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c) bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d) bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.

zehn Jahre

a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die FE entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b) bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 bis 8 StVG.
 

Rz. 44

Für die Tilgung von Maßnahmen aufgrund der FE auf Probe und des Punktsystems ergeben sich keine zur früheren Rechtslage abweichenden Regelungen (§ 29 Abs. 1 S. 3 und 4 StVG). Die Eintragungen über Maßnahmen bei einer FE auf Probe oder nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem werden getilgt, wenn dem Betroffenen die FE entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei Maßnahmen aufgrund einer FE auf Probe ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung aufgrund einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.

 

Rz. 45

In § 4 Abs. 3 S. 3 StVG ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass bei einem Verzicht auf eine FE ebenso wie bei einem Entzug oder einer isolierten Sperre die Punkte gelöscht werden. Das bedeutet aber keine Tilgung. Das Punktekonto wird auf null Punkte reduziert. Die Eintragungen im Fahreignungsregister bleiben aber bis zum Ablauf der jeweiligen Tilgungsfristen bestehen. Kommen weitere Eintragungen hinzu, können die neuen Zuwiderhandlungen in Zusammenschau mit den vorhandenen Eintragungen der Behörde Anlass bieten, die Kraftfahreignung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 FeV) überprüfen zu lassen (siehe hierzu § 13 Rdn 2).

[38] Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/12636, S. 46 f.

III. Sofortige Tilgung

 

Rz. 46

Die Fälle der sofortigen Tilgung sind in § 29 Abs. 3 StVG gleich geblieben.

IV. Beginn der Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 4 StVG)

 

Rz. 47

Die Tilgungsfrist knüpft nun einheitlich an die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung an. Das ist eine echte Vereinfachung gegenüber der alten Regelung, die der Transparenz dient.[39]

Damit beginnt die Tilgungsfrist

bei Straftaten:

bei strafgerichtlichen Verurteilungen: mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils,
bei Strafbefehlen: mit dem Tag der Rechtskraft,
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 StGB und § 27 JGG: mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung,
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen: mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
bei anderen Verwaltungsentscheidungen: mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
bei Aufbauseminaren, verkehrspsychologischen Beratungen und Fahreignungsseminaren: mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
[39] BT-Drucks 1712636, S. 47.

V. Hinausgeschobener Tilgungsbeginn bei Versagung, Entziehung oder Verzicht auf Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 5 StVG)

 

Rz. 48

§ 29 Abs. 5 StVG ist unverändert geblieben: Der Tilgungsbeginn wird mangels Bewährung des Betroffenen im Straßenverkehr in diesen Fällen hinausgeschoben.

VI. Keine Ablaufhemmung

 

Rz. 49

Eine wirkliche Vereinfachung ist der Verzicht auf die Ablaufhemmung. Das gilt jedenfalls für Eintragungen ab dem 1.5.2014. Jede Eintragung wird nach Ablauf der für sie geregelten Tilgungsfrist (die allerdings z.T. verlängert wurden) gelöscht.

VII. Löschung einer Eintragung nach Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 StVG)

 

Rz. 50

Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintr...

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