Rz. 35

Überschneidungen von Eintragungen im BZR mit Eintragungen im FER/VZR sind möglich, soweit Verurteilungen Straftaten betreffen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden sind. Dies gilt auch für die strafgerichtliche Entziehung der FE einschließlich der festgesetzten Sperre sowie für die vorläufige Entziehung der FE. Hingegen werden Verkehrsordnungswidrigkeiten und verwaltungsbehördliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts nur im FER/VZR eingetragen.[31]

[31] Heiler/Jagow, S. 285.

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