Rz. 61

Wird aus einem Ermittlungsverfahren ein Verfahren abgetrennt, so erhält der Anwalt alle bis zur Trennung entstandenen Gebühren nur einmal.[23] Das gilt auch für die Grundgebühr (Nr. 4100 VV).[24] Gegebenenfalls sind insoweit wegen der Mehrbelastung überdurchschnittliche Gebühren anzusetzen. Ab der Trennung entstehen die Gebühren gesondert. Die Grundgebühr entsteht allerdings nicht erneut (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV).[25]

 

Beispiel 27: Abtrennung eines Ermittlungsverfahrens

Gegen den Mandanten wird wegen des Verdachts eines Betruges und wegen des Verdachts eines Diebstahls zunächst gemeinsam ermittelt (Az. 1/22). Es findet sodann ein richterlicher Vernehmungstermin statt. Später wird das Diebstahlsverfahren abgetrennt und als neue Sache (Az. 2/22) geführt. Anschließend werden beide Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt.

Bis zur Trennung entstehen die Gebühren nur einmal. Alle danach ausgelösten Gebühren entstehen dagegen gesondert. Einmal entsteht also die Grundgebühr sowie die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV. Da in dem abgetrennten Verfahren die Verfahrensgebühr erneut ausgelöst wird (Vorbem. 4 Abs. 2 VV), entsteht sie erneut. Die Zusätzliche Gebühr entsteht ebenfalls in jedem Verfahren.

 
I. Verfahren 1/22
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 1 VV   187,00 EUR
4. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   181,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 790,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   150,10 EUR
Gesamt   940,10 EUR
II. Verfahren 2/22
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 383,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,77 EUR
Gesamt   455,77 EUR
[23] AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 4104, 4105 VV Rn 25 ff.
[24] OLG Stuttgart AGS 2010, 292 = RVGreport 2010, 263.
[25] AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 4100 VV Rn 13, 14; Burhoff/Volpert, Nr. 4100 VV Rn 44.

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