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Werden mehrere Ermittlungsverfahren verbunden, so erhält der Anwalt alle bis zur Verbindung entstandenen Gebühren (auch die Grundgebühr) getrennt. Das gilt auch dann, wenn die zugrunde liegenden Straftaten gleichartig und am selben Tag begangen worden sind.[20] Eine spätere Verfahrensverbindung kann die bereits entstandenen Gebührenansprüche nicht mehr beseitigen.[21] Ab Verbindung entstehen die Gebühren nur noch einmal.[22] Gegebenenfalls ist dann von überdurchschnittlichen Gebühren auszugehen.

 

Beispiel 26: Verbindung zweier Ermittlungsverfahren

Gegen den Mandanten wird wegen des Verdachts eines Betruges (Az. 1/22) und wegen des Verdachts eines Diebstahls (Az. 2/22) zunächst getrennt ermittelt. Später werden beide Verfahren verbunden (führend ist das Verfahren 2/22). Es findet dann noch ein richterlicher Vernehmungstermin statt. Anschließend wird das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt.

Bis zur Verbindung entstehen die Gebühren getrennt, also jeweils eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV entsteht nach der Verbindung nur einmal. Gleiches gilt für die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 4141 VV.

 
I. Verfahren 1/22
  Wie Beispiel 23.
II. Verfahren 2/22
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 1 VV   187,00 EUR
4. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   181,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 790,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   150,10 EUR
Gesamt   940,10 EUR
[20] LG Hamburg AGS 2008, 545.
[21] LG Hamburg AGS 2008, 545.
[22] AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 4104, 4105 VV Rn 23 ff.; Burhoff/Volpert, Nr. 4104 VV Rn 17.

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