Rz. 56

Ist Gegenstand des Verfahrens auch eine (drohende) Beschlagnahme, Einziehung oder verwandte Maßnahme, entsteht noch eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV. Diese Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Erforderlich ist allerdings, dass der Gegenstandswert mindestens 30,00 EUR beträgt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4142 VV). Bei geringeren Werten entsteht keine Gebühr.

 

Beispiel 22: Verteidigung auch gegen Beschlagnahme, Einziehung o.Ä.

Gegen den Beschuldigten wird ermittelt. Gleichzeitig werden Gegenstände im Wert von 5.000,00 EUR beschlagnahmt.

Der Anwalt erhält neben Grund- und Verfahrensgebühr jetzt eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach dem Wert der betreffenden Gegenstände (§ 2 Abs. 1 RVG). Da im vorbereitenden Verfahren eine Streitwertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nicht in Betracht kommt, muss der Anwalt diesen Wert gegebenenfalls selbst ermitteln.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
3. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4142 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 755,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   143,55 EUR
Gesamt   899,05 EUR
 

Rz. 57

 

Beispiel 23: Verteidigung auch gegen Beschlagnahme, Einziehung o.Ä. (Wert unter 30,00 EUR)

Gegen den Beschuldigten wird wegen des Verdachts eines Einbruchs ermittelt. Gleichzeitig werden die Einbruchswerkzeuge (Schraubenzieher und Hammer) im Wert von 25,00 EUR beschlagnahmt.

Jetzt entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV, da der erforderliche Wert von mindestens 30,00 EUR nicht erreicht ist.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR
 

Rz. 58

Die Entziehung der Fahrerlaubnis löst keine Gebühr nach Nr. 4142 VV aus. Es besteht lediglich die Möglichkeit, diese Mehrarbeit im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen und den Gebührenrahmen anzuheben.[18]

 

Beispiel 24: Verteidigung auch gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Anwalt verteidigt im vorbereitenden Verfahren wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt. Die Fahrerlaubnis wird vorläufig entzogen.

Der Anwalt erhält lediglich die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr. Eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV wird nicht ausgelöst. Die Mehrarbeit des Anwalts kann lediglich beim Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Hier soll von einer 20 %igen Erhöhung der Mittelgebühr ausgegangen werden.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV (20 % über Mittelgebühr)   217,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 457,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   86,98 EUR
Gesamt   544,78 EUR
 

Rz. 59

Möglich ist, dass sowohl die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV als auch die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 4142 VV nebeneinander entstehen.

 

Beispiel 25: Verteidigung auch gegen Beschlagnahme, Einziehung o.Ä. und Einstellung

Gegen den Beschuldigten wird ermittelt. Gleichzeitig werden Gegenstände im Wert von 5.000,00 EUR beschlagnahmt. Anschließend wird das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt.

Der Anwalt erhält weiterhin noch eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV). Maßstab ist lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV. Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der Nr. 4141 VV nicht berücksichtigt.[19]

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
3. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4142 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   181,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 937,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   178,03 EUR
Gesamt   1.115,03 EUR
[18] OLG Koblenz AGS 2006, 236 = RVGreport 2006, 191.
[19] AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 VV Rn 165.

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