Rz. 223
Wird der Verteidiger erstmals im Revisionsverfahren beauftragt, war er also weder im vorbereitenden Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren als Verteidiger tätig, so ist grundsätzlich ebenso zu rechnen wie in den Beispielen 126 bis 143. Hinzu kommt jedoch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Auch löst jetzt schon die Einlegung der Revision bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV aus, da § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG nicht greift.
Beispiel 146: Bloße Revisionseinlegung
Der Anwalt wird beauftragt, Revision einzulegen. Anschließend kündigt der Angeklagte das Mandat, ohne dass die Revision begründet worden ist.
Angefallen ist jetzt sowohl die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV als auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Beide Gebühren dürften gem. § 14 Abs. 1 RVG im unteren Bereich anzusiedeln sein, da der Verteidiger sich kaum eingearbeitet haben dürfte und auch im Übrigen keine besondere Tätigkeit entfaltet hat.
1. | Grundgebühr, Nr. 4100 VV (50 % der Mittelgebühr) |
110,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV (50 % der Mittelgebühr) |
338,25 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 468,25 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 88,97 EUR | |
Gesamt | 557,22 EUR |
Rz. 224
Beispiel 147: Hauptverhandlung
Der Anwalt wird im Revisionsverfahren als Verteidiger tätig. Es findet eine Hauptverhandlung statt.
Angefallen ist jetzt neben der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr wiederum die Grundgebühr. Die Grundgebühr dürfte wegen des Fortschritts des Verfahrens gem. § 14 Abs. 1 RVG mit der Höchstgebühr anzusiedeln sein.
1. | Grundgebühr, Nr. 4100 VV | 384,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV | 676,50 EUR | |
3. | Terminsgebühr, Nr. 4132 VV | 374,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.454,50 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 276,36 EUR | |
Gesamt | 1.730,86 EUR |
Rz. 225
Beispiel 148: Hauptverhandlung, Mandant ist nicht auf freiem Fuß
Der Anwalt wird im Revisionsverfahren für den inhaftierten Mandanten als Verteidiger tätig. Es finden ein Haftprüfungstermin und ein Hauptverhandlungstermin statt.
Die Gebühren, einschließlich der Grundgebühr, entstehen jetzt mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV).
1. | Grundgebühr, Nrn. 4100, 4101 VV | 495,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, Nrn. 4130, 4131 VV | 829,00 EUR | |
3. | Terminsgebühr, Nrn. 4102, 4103 VV | 228,50 EUR | |
4. | Terminsgebühr, Nrn. 4132, 4133 VV | 451,00 EUR | |
5. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.023,50 EUR | ||
6. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 384,47 EUR | |
Gesamt | 2.407,97 EUR |
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