Rz. 223

Wird der Verteidiger erstmals im Revisionsverfahren beauftragt, war er also weder im vorbereitenden Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren als Verteidiger tätig, so ist grundsätzlich ebenso zu rechnen wie in den Beispielen 126 bis 143. Hinzu kommt jedoch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Auch löst jetzt schon die Einlegung der Revision bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV aus, da § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG nicht greift.

 

Beispiel 146: Bloße Revisionseinlegung

Der Anwalt wird beauftragt, Revision einzulegen. Anschließend kündigt der Angeklagte das Mandat, ohne dass die Revision begründet worden ist.

Angefallen ist jetzt sowohl die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV als auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Beide Gebühren dürften gem. § 14 Abs. 1 RVG im unteren Bereich anzusiedeln sein, da der Verteidiger sich kaum eingearbeitet haben dürfte und auch im Übrigen keine besondere Tätigkeit entfaltet hat.

 
1.

Grundgebühr, Nr. 4100 VV

(50 % der Mittelgebühr)
  110,00 EUR
2.

Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV

(50 % der Mittelgebühr)
  338,25 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 468,25 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,97 EUR
Gesamt   557,22 EUR
 

Rz. 224

 

Beispiel 147: Hauptverhandlung

Der Anwalt wird im Revisionsverfahren als Verteidiger tätig. Es findet eine Hauptverhandlung statt.

Angefallen ist jetzt neben der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr wiederum die Grundgebühr. Die Grundgebühr dürfte wegen des Fortschritts des Verfahrens gem. § 14 Abs. 1 RVG mit der Höchstgebühr anzusiedeln sein.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   384,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV   676,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4132 VV   374,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.454,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   276,36 EUR
Gesamt   1.730,86 EUR
 

Rz. 225

 

Beispiel 148: Hauptverhandlung, Mandant ist nicht auf freiem Fuß

Der Anwalt wird im Revisionsverfahren für den inhaftierten Mandanten als Verteidiger tätig. Es finden ein Haftprüfungstermin und ein Hauptverhandlungstermin statt.

Die Gebühren, einschließlich der Grundgebühr, entstehen jetzt mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV).

 
1. Grundgebühr, Nrn. 4100, 4101 VV   495,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nrn. 4130, 4131 VV   829,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nrn. 4102, 4103 VV   228,50 EUR
4. Terminsgebühr, Nrn. 4132, 4133 VV   451,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.023,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   384,47 EUR
Gesamt   2.407,97 EUR

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