Rz. 194
Im Revisionsverfahren erhält der Verteidiger die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV (Nrn. 4130 ff. VV).
Rz. 195
Die Gebührenrahmen sind unabhängig davon, vor welchem Gericht die Revision stattfindet (OLG oder BGH). Sie sind ferner unabhängig davon, ob gegen ein erstinstanzliches Urteil Revision oder Sprungrevision oder ob gegen ein Berufungsurteil Revision geführt wird.
Rz. 196
Auch im Revisionsverfahren kann zunächst wiederum die Grundgebühr (Nr. 4100 VV) entstehen, wenn der Anwalt dort erstmals beauftragt worden ist. War der Anwalt bereits im vorbereitenden, im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren tätig, kann die Grundgebühr nicht mehr entstehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV).
Rz. 197
Darüber hinaus entsteht auch hier immer eine Verfahrensgebühr (Nr. 4130 VV) mit einem Gebührenrahmen von 132,00 EUR bis 1.221,00 EUR; Mittelgebühr 676,50 EUR.
Rz. 198
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Anwalt je – Verhandlungstag – wiederum eine Terminsgebühr nach Nr. 4132 VV in Höhe von 132,00 EUR bis 616,00 EUR; Mittelgebühr 374,00 EUR.
Rz. 199
Daneben kommt auch hier die allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV in Betracht.
Rz. 200
Des Weiteren können im Revisionsverfahren Zusätzliche Gebühren nach den Nrn. 4141 VV ff. hinzukommen sowie u.U. Einigungsgebühren nach Nrn. 1000 Nr. 1, 4147 VV oder nach Anm. zu Nr. 4147 VV i.V.m. Nrn. 1000 ff. VV.
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