Rz. 194

Im Revisionsverfahren erhält der Verteidiger die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV (Nrn. 4130 ff. VV).

 

Rz. 195

Die Gebührenrahmen sind unabhängig davon, vor welchem Gericht die Revision stattfindet (OLG oder BGH). Sie sind ferner unabhängig davon, ob gegen ein erstinstanzliches Urteil Revision oder Sprungrevision oder ob gegen ein Berufungsurteil Revision geführt wird.

 

Rz. 196

Auch im Revisionsverfahren kann zunächst wiederum die Grundgebühr (Nr. 4100 VV) entstehen, wenn der Anwalt dort erstmals beauftragt worden ist. War der Anwalt bereits im vorbereitenden, im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren tätig, kann die Grundgebühr nicht mehr entstehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV).

 

Rz. 197

Darüber hinaus entsteht auch hier immer eine Verfahrensgebühr (Nr. 4130 VV) mit einem Gebührenrahmen von 132,00 EUR bis 1.221,00 EUR; Mittelgebühr 676,50 EUR.

 

Rz. 198

Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Anwalt je – Verhandlungstag – wiederum eine Terminsgebühr nach Nr. 4132 VV in Höhe von 132,00 EUR bis 616,00 EUR; Mittelgebühr 374,00 EUR.

 

Rz. 199

Daneben kommt auch hier die allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV in Betracht.

 

Rz. 200

Des Weiteren können im Revisionsverfahren Zusätzliche Gebühren nach den Nrn. 4141 VV ff. hinzukommen sowie u.U. Einigungsgebühren nach Nrn. 1000 Nr. 1, 4147 VV oder nach Anm. zu Nr. 4147 VV i.V.m. Nrn. 1000 ff. VV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge