Rz. 29

Im vorbereitenden Verfahren erhält der Anwalt zunächst einmal eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV), da dies das früheste Verfahrensstadium ist, in dem er beauftragt werden kann und er sich hier immer erstmals einarbeiten muss.

 

Rz. 30

Darüber hinaus erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV. Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf 44,00 EUR bis 319,00 EUR; Mittelgebühr 181,50 EUR. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren kommt es auf die Zuständigkeit des später anzurufenden Gerichts nicht an. Der Gebührenrahmen der Nr. 4104 VV ist stets derselbe.

 

Rz. 31

Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV kann im vorbereitenden Verfahren die allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV anfallen.

 

Rz. 32

Darüber hinaus kommen Zusätzliche Gebühren (Nrn. 4141 ff. VV) in Betracht und gegebenenfalls Einigungsgebühren (Nr. 4147 VV; Anm. zu Nr. 4147 VV i.V.m. Nrn. 1000 Nr. 1, 1003, 1004 VV).

 

Rz. 33

Hinsichtlich der Höhe der Gebühren ist danach zu differenzieren, ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet oder nicht (Vorbem. 4 Abs. 4 VV).

 

Rz. 34

Der Anwalt erhält seine Vergütung in jedem Ermittlungsverfahren gesondert. Das gilt auch dann, wenn mehrere Ermittlungsverfahren wegen mehrerer am selben Tag begangener Taten geführt werden. Auch eine spätere Verfahrensverbindung kann die bereits entstandenen Gebührenansprüche nicht mehr beseitigen.[7]

[7] LG Hamburg AGS 2008, 545.

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