Rz. 226

Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, so gilt das weitere Verfahren nach Zurückverweisung als neue Angelegenheit (§ 21 Abs. 1 RVG). Eine Anrechnung ist im Gegensatz zu den Gebühren nach Teil 3 VV (Vorbem. 3 Abs. 6 VV) nicht vorgesehen. Es entstehen daher alle Gebühren erneut, mit Ausnahme der Grundgebühr.

 

Beispiel 149: Erneutes Verfahren vor dem Amtsgericht nach Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

Das Amtsgericht verurteilt den Angeklagten im ersten Hauptverhandlungstermin. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legt der Verteidiger auftragsgemäß Berufung ein. Das Landgericht hebt nach der Hauptverhandlung das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt.

Für das erste Verfahren vor dem Amtsgericht erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr (gegebenenfalls auch eine Grundgebühr, wenn er im vorbereitenden Verfahren noch nicht tätig war). Im Berufungsverfahren entstehen wiederum eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr. Nach Zurückverweisung erhält der Anwalt für das zweite Verfahren vor dem Amtsgericht erneut eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Nur die Grundgebühr kann nicht erneut anfallen.

 
I. Verfahren vor dem Amtsgericht vor Zurückverweisung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR
II. Berufung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 724,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,56 EUR
Gesamt   861,56 EUR
III. Verfahren vor dem Amtsgericht nach Zurückverweisung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV, § 21 Abs. 1 RVG   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV, § 21 Abs. 1 RVG   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR
 

Rz. 227

 

Beispiel 150: Erneutes Verfahren vor dem Landgericht (Strafkammer) nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

Der Verteidiger wird erstmals vor dem Landgericht (Strafkammer) tätig. Dieses verurteilt den Angeklagten nach drei Hauptverhandlungsterminen. Gegen das Urteil legt der Verteidiger auftragsgemäß Revision ein. Der BGH hebt nach der Hauptverhandlung das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt.

Für das erste Verfahren vor dem Landgericht erhält der Anwalt eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr und drei Terminsgebühren. Im Revisionsverfahren entstehen wiederum eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr. Nach Zurückverweisung erhält der Anwalt für das zweite Verfahren vor dem Landgericht erneut eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Nur die Grundgebühr kann nicht erneut anfallen.

 
I. Verfahren vor dem Landgericht vor Zurückverweisung
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV   203,50 EUR
3.

Terminsgebühr, Nr. 4114 VV

(1. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
4.

Terminsgebühr, Nr. 4114 VV

(2. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
5.

Terminsgebühr, Nr. 4114 VV

(3. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.499,50 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   284,91 EUR
Gesamt   1.784,41 EUR
II. Revision
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV   676,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4132 VV   374,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.070,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   203,40 EUR
Gesamt   1.273,90 EUR
III. Verfahren vor dem Landgericht nach Zurückverweisung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV   203,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 575,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   109,35 EUR
Gesamt   684,85 EUR

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