Rz. 188
Die Einlegung der Revision gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG für den Verteidiger noch zur Berufungsinstanz, sodass hierfür keine weitere Vergütung ausgelöst wird.
Beispiel 120: Berufungsverfahren mit Revisionseinlegung
Der Angeklagte wird im ersten Hauptverhandlungstermin verurteilt. Der Verteidiger legt hiergegen Revision ein.
Die Einlegung der Revision gehört noch zur Berufungsinstanz, sodass hierdurch hierfür keine weiteren Gebühren anfallen.
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV | 352,00 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 4126 VV | 352,00 EUR | |
3. | Postenentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 724,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 137,56 EUR | |
Gesamt | 861,56 EUR |
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