Rz. 188

Die Einlegung der Revision gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG für den Verteidiger noch zur Berufungsinstanz, sodass hierfür keine weitere Vergütung ausgelöst wird.

 

Beispiel 120: Berufungsverfahren mit Revisionseinlegung

Der Angeklagte wird im ersten Hauptverhandlungstermin verurteilt. Der Verteidiger legt hiergegen Revision ein.

Die Einlegung der Revision gehört noch zur Berufungsinstanz, sodass hierdurch hierfür keine weiteren Gebühren anfallen.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   352,00 EUR
3. Postenentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 724,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,56 EUR
Gesamt   861,56 EUR

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