Rz. 181

Wird der Anwalt auch im Adhäsionsverfahren tätig, so gelten auch im Berufungsverfahren die Nrn. 4143 ff. VV.

Waren die Ansprüche bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden, wird also die Berufung auch über diese Ansprüche geführt, so gilt Nr. 4144 VV. Der Anwalt erhält eine 2,5-Gebühr nach dem betreffenden Gegenstandswert, den das Gericht festzusetzen hat. Eine Anrechnung auf ein nachfolgendes zivilgerichtliches Verfahren ist nicht vorgesehen.
Werden die Ansprüche dagegen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, so gilt Nr. 4143 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4143 VV). Hierzu zählt auch die erstmalige Einbeziehung nicht anhängiger Forderungen. Der Anwalt erhält nur eine 2,0-Gebühr. Diese Gebühr ist anzurechnen, wenn das Berufungsgericht über die Ansprüche nicht entscheidet und sich ein zivilgerichtliches Verfahren anschließt.
 

Beispiel 113: Berufungsverfahren mit Adhäsionsverfahren

Die Berufung wird auch über die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 5.000,00 EUR geführt. Es findet ein Hauptverhandlungstermin statt.

Der Anwalt erhält jetzt noch eine zusätzliche 2,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   352,00 EUR
3. 2,5-Verfahrensgebühr, Nr. 4144 VV   835,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.559,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   296,21 EUR
Gesamt   1.855,21 EUR
 

Rz. 182

 

Beispiel 114: Berufungsverfahren mit Adhäsionsverfahren und Einigung

Im Berufungsverfahren wird auch über die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 5.000,00 EUR verhandelt. In der Hauptverhandlung einigen sich die Parteien über das Schmerzensgeld.

Der Anwalt erhält jetzt neben der zusätzlichen 2,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, und zwar in Höhe von 1,3, da der Schmerzensgeldanspruch im Berufungsverfahren anhängig ist (Nr. 1004 VV).

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   352,00 EUR
3. 2,5-Verfahrensgebühr, Nr. 4144 VV   835,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.993,20 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   378,71 EUR
Gesamt   2.371,91 EUR
 

Rz. 183

 

Beispiel 115: Berufungsverfahren mit Adhäsionsverfahren und Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände

Im Berufungsverfahren wird auch über die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 3.000,00 EUR verhandelt. In der Hauptverhandlung einigen sich die Parteien über das Schmerzensgeld sowie über weitere nicht anhängige 2.000,00 EUR Schadensersatz.

Der Anwalt erhält jetzt eine zusätzliche 2,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV sowie eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV. Hinzu kommt für die nicht anhängigen 2.000,00 EUR eine zusätzliche 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV sowie eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, jeweils unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   352,00 EUR
3. 2,5-Verfahrensgebühr, Nr. 4144 VV 555,00 EUR  
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4143 VV 332,00 EUR  
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   835,00 EUR
  2,5 aus 5.000,00 EUR    
5. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV 288,60 EUR  
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
6. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 249,00 EUR  
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   501,00 EUR
  1,5 aus 5.000,00 EUR    
  ist nicht überschritten    
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.060,00 EUR  
8. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   391,40 EUR
Gesamt   2.451,40 EUR
 

Rz. 184

 

Beispiel 116: Berufung ausschließlich gegen Entscheidung im Adhäsionsverfahren

Der Angeklagte ist vom Amtsgericht auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR verurteilt worden. Er legt ausschließlich gegen diese Verurteilung Berufung ein, nicht auch gegen die strafrechtliche Verurteilung.

Es entsteht jetzt nur die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV (Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV). Weitere Gebühren entstehen nicht. Weder entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV. Selbst eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV kann nicht entstehen, da das Berufungsverfahren ausschließlich vermögensrechtliche Gegenstände betrifft (Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV).

 
1. 2,5-Verfahrensgebühr, Nr. 4144 VV   555,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 575,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   109,25 EUR
Summe   684,25 EUR
 

Rz. 185

 

Beispiel 117: Berufung ausschließlich gegen Entscheidung im Adhäsionsverfahren mit Einigung

Der Angeklagte ist vom Amtsge...

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