Rz. 123

Auch im gerichtlichen Verfahren kann neben einer Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV anfallen. Dann entstehen beide Terminsgebühren nebeneinander.

 

Beispiel 68: Gerichtliches Verfahren mit Hauptverhandlung und Termin außerhalb der Hauptverhandlung

Im gerichtlichen Verfahren findet ein Haftprüfungstermin statt. Anschließend wird die Hauptverhandlung durchgeführt und die Sache im ersten Termin erledigt.

Neben der Terminsgebühr für die Hauptverhandlung entsteht eine allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV. Die Höhe dieser Terminsgebühr ist unabhängig von der Zuständigkeit des Gerichts.

 
I. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 3 VV   187,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 691,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   131,29 EUR
Gesamt   822,29 EUR
II. Verfahren vor der Strafkammer oder Jugendkammer
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV   203,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV   352,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 3 VV   187,00 EUR
4. Postenentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 762,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   144,88 EUR
Gesamt   907,38 EUR
III. Verfahren vor dem OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG oder der Jugendkammer nach Anm. zu Nr. 4118 VV
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV   434,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4120 VV   583,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 3 VV   187,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.224,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   232,66 EUR
Gesamt   1.457,16 EUR
 

Rz. 124

Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV kann auch während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung anfallen, so z.B., wenn die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs durchgeführt wird.[67]

 

Beispiel 69: Vertretung eines Privatklägers im gerichtlichen Verfahren Termin zum Täter-Opfer-Ausgleich

Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wird unterbrochen, um zwischen dem Angeklagten und dem Verletzten einen Termin zum Täter-Opfer-Ausgleich zu ermöglichen. In der Unterbrechung verhandeln die Parteien, wobei sich der Angeklagte entschuldigt und Wiedergutmachung verspricht. Danach wird die Hauptverhandlung fortgesetzt.

Neben der Hauptverhandlungsgebühr kommt jetzt auch eine Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 4 VV hinzu.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Termingebühr, Nr. 4102 Nr. 4 VV   187,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 691,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   131,29 EUR
Gesamt   822,29 EUR
[67] AG Münster AGS 2007, 350 = RVGreport 2007, 303.

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