Rz. 174

Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Hauptverhandlung, entsteht wiederum für jeden Tag der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV.

 

Beispiel 106: Berufungsverfahren mit Hauptverhandlung

Das Landgericht führt die Hauptverhandlung durch. Im ersten Termin wird die Sache eingestellt.

Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV entsteht für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 724,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,56 EUR
Gesamt   861,56 EUR
 

Rz. 175

 

Beispiel 107: Berufungsverfahren mit ausgefallenem Hauptverhandlungstermin und erneutem Termin

Der Verteidiger erscheint zum Hauptverhandlungstermin, der jedoch aufgehoben worden ist, ohne den Verteidiger zu unterrichten. Später wird die Hauptverhandlung in einem neuen Termin durchgeführt.

Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV entsteht für das Erscheinen zum ersten Termin eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV, da Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV auch hier gilt. Anzusetzen sein dürfte nach § 14 Abs. 1 RVG allerdings nur eine unterdurchschnittliche Gebühr. Für die Teilnahme an der später durchgeführten Hauptverhandlung entsteht eine weitere Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
2.

Terminsgebühr, Nr. 4126 VV

(50 % der Mittelgebühr)

(ausgefallener Termin)
  176,00 EUR
3.

Terminsgebühr, Nr. 4126 VV

(1. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 900,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,00 EUR
Gesamt   1.071,00 EUR
 

Rz. 176

 

Beispiel 108: Berufungsverfahren mit Hauptverhandlung mit Aussetzung, Neubeginn und Fortsetzungstermin

Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache ausgesetzt, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Anschließend wird mit der Hauptverhandlung erneut begonnen. Es finden dann noch zwei Fortsetzungstermine statt.

Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV entstehen vier Terminsgebühren nach Nr. 4126 VV. Auch im Berufungsverfahren wird nicht zwischen erstem Hauptverhandlungstermin, erneuten Hauptverhandlungsterminen und Fortsetzungsterminen unterschieden.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
2.

Terminsgebühr, Nr. 4126 VV

(1. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
3.

Terminsgebühr, Nr. 4126 VV

(erneuter 1. Hauptverhandlungstermin)
  352,00 EUR
4.

Terminsgebühr, Nr. 4126 VV

(1. Fortsetzungstermin)
  352,00 EUR
5.

Terminsgebühr, Nr. 4126 VV

(2. Fortsetzungstermin)
  352,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.780,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   338,20 EUR
Gesamt   2.118,20 EUR

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