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Entstehen kann auch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV. Sie entsteht in diesem Verfahrensabschnitt erneut, unabhängig davon, ob die Gebühr im vorbereitenden Verfahren bereits entstanden ist und wie viele Termine dort stattgefunden hatten.

 

Beispiel 36: Gerichtliches Verfahren mit Termin außerhalb der Hauptverhandlung

Nach Eingang der Akten führt das AG Köln zunächst im Wege der Rechtshilfe einen auswärtigen Zeugenvernehmungstermin in Bremen durch, an dem der Verteidiger teilnimmt. Das Verfahren wird anschließend ohne Zutun des Verteidigers eingestellt.

Jetzt erhält der Anwalt neben der Grund- und der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV, die hier allerdings weit überdurchschnittlich anzusetzen sein dürfte.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 1 VV (50 % über Mittelgebühr)   280,50 EUR
3.

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV

Köln-Bremen u. zurück, 2 x 300 km x 0,42 EUR
  252,00 EUR
4. Abwesenheitsentgelt, Nr. 7005 Nr. 3 VV   80.00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 814,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   154,66 EUR
Gesamt   968,66 EUR

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