Rz. 139

Wird aus einem Strafverfahren ein Verfahren abgetrennt, so erhält der Anwalt alle bis zur Trennung entstandenen Gebühren nur einmal. Gegebenenfalls sind insoweit wegen der Mehrbelastung überdurchschnittliche Gebühren anzusetzen. Ab der Trennung entstehen die Gebühren gesondert.[70]

 

Rz. 140

Auch die Trennung hat keinen Einfluss auf die Vergütung im vorbereitenden Verfahren. Hier verbleibt es bei den gemeinsam entstandenen Gebühren.

 

Beispiel 80: Abtrennung eines Strafverfahrens

Der Mandant ist wegen Betruges und wegen Diebstahls gemeinsam angeklagt (Az. 1/22). Es findet sodann ein Hauptverhandlungstermin statt. Später wird das Diebstahlsverfahren abgetrennt und als neue Sache (Az. 2/22) geführt. Anschließend findet in beiden Verfahren eine neue Hauptverhandlung statt.

Bis zur Trennung entstehen die Gebühren nur einmal. Alle danach ausgelösten Gebühren entstehen dagegen gesondert. Da in dem abgetrennten Verfahren die Verfahrensgebühr erneut ausgelöst wird (Vorbem. 4 Abs. 2 VV), entsteht sie erneut, ebenso je eine Terminsgebühr.

 
I. Verfahren 1/22
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3.

Terminsgebühr, Nr. 4108 VV

(erneuter Hauptverhandlungstermin)
  302,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 806,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   153,24 EUR
Gesamt   959,74 EUR
II. Verfahren 2/22
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR
 

Rz. 141

Wird ein Strafverfahren in mehrere Einzelverfahren getrennt, und finden in den abgetrennten Verfahren an demselben Tag zeitversetzt jeweils Hauptverhandlungstermine statt, an denen der Verteidiger auch teilnimmt, so steht ihm jeweils eine Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstermin zu, denn ab der Trennung des Verfahrens handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten mit der Folge, dass der Anwalt in jedem Verfahren seine Gebühren gesondert erhält.[71]

 

Beispiel 81: Abtrennung eines Strafverfahrens, Hauptverhandlungstermine am selben Tag

Wie vorangegangenes Beispiel 80. Die Hauptverhandlungstermine nach Trennung finden am selben Tag statt.

An der Abrechnung ändert sich nichts. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 80.

[70] AG Tiergarten AGS 2010, 220 = RVGreport 2010, 140.
[71] LG Itzehoe AGS 2008, 233 = NJW-Spezial 2008, 221.

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