Rz. 136

Werden mehrere Strafverfahren vor Gericht verbunden, so erhält der Anwalt alle bis zur Verbindung entstandenen Gebühren getrennt. Ab Verbindung entstehen die Gebühren nur noch einmal. Gegebenenfalls ist aber nach der Verbindung von überdurchschnittlichen Gebühren auszugehen.

 

Rz. 137

Auf die Vergütung im vorbereitenden Verfahren hat die Verbindung im gerichtlichen Verfahren keinen Einfluss. Hier bleibt es bei den getrennt entstandenen Gebühren.

 

Beispiel 78: Verbindung zweier Strafverfahren nach der Hauptverhandlung

Der Mandant ist vor dem Amtsgericht wegen Betruges (Az. 1/22) und wegen Diebstahls (Az. 2/22) getrennt angeklagt worden. In jedem Verfahren findet eine Hauptverhandlung statt, die ausgesetzt wird. Anschließend werden beide Verfahren verbunden (führend ist das Verfahren 2/22). Es findet dann noch ein gemeinsamer Hauptverhandlungstermin statt.

Bis zur Verbindung entstehen die Gebühren getrennt, also jeweils eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr. Nach Verbindung entsteht im Verfahren 2/22 eine weitere Terminsgebühr, die allerdings überdurchschnittlich anzusetzen sein dürfte (hier um 50 % erhöht).

 
I. Verfahren 1/22
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR
II. Verfahren 2/22
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   453,75 EUR
 

(Erneuter Hauptverhandlungstermin,

um 50 % erhöhte Mittelgebühr)
   
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 957,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   181,97 EUR
Gesamt   1.139,72 EUR
 

Rz. 138

Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine (zweite) Terminsgebühr für dieses Verfahren vor Verbindung beanspruchen.

 

Beispiel 79: Verbindung zweier Strafverfahren in der Hauptverhandlung

Der Mandant ist vor dem Amtsgericht wegen Betruges (Az. 1/22) und wegen Diebstahls (Az. 2/22) getrennt angeklagt worden. In der Hauptverhandlung zum Verfahren 2/22 wird das Verfahren 1/22 hinzuverbunden führend ist das Verfahren 2/22).

Bis zur Verbindung entstehen die Gebühren getrennt, also jeweils eine Verfahrensgebühr und im Verfahren 2/22 auch eine Terminsgebühr. Nach Verbindung entstehen keine weiteren Gebühren. Die Terminsgebühr dürfte wieder überdurchschnittlich anzusetzen sein.

 
I. Verfahren 1/22
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR
II. Verfahren 2/22
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (50 % über Mittelgebühr)   453,75 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 655,25 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   124,50 EUR
Gesamt   779,75 EUR

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