Rz. 160

Muster 35.4: Klage gegen den Reiseveranstalter

 

Muster 35.4: Klage gegen den Reiseveranstalter

An das

Amtsgericht/Landgericht

_____ [Sitz des Reiseveranstalters]

Klage

des _____

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: _____

gegen

_____ [Reiseveranstalter], vertreten durch den Geschäftsführer,

_____ [Adresse]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: _____

Streitwert: _____ EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen,

I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _____ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit _____ zu zahlen;
II. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
III. das Urteil gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, für vorläufig vollstreckbar zu erklären;
IV. hilfsweise, dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung seinerseits gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden;
V. für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens gegebenenfalls Anerkenntnisurteil oder Versäumnisurteil zu erlassen.

Wir bitten, aus Zeit- und Kostengründen

das schriftliche Vorverfahren

durchzuführen.

Für den Fall der Säumnis stellen wir bereits jetzt die Anträge nach §§ 331 Abs. 3 S. 2, 276 Abs. 1 ZPO.

Begründung:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen _____ [Benennung der Ansprüche] auf Zahlung in Anspruch.

1. Die Parteien haben einen Pauschalreisevertrag gemäß § 651a BGB geschlossen.

a) Mit Buchung vom _____ hat der Kläger der Beklagten den Abschluss eines Pauschalreisevertrags angetragen. Grundlage der Buchungserklärung waren die nachfolgenden vorvertraglichen Informationen:

_____ [Vorvertragliche Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB]

b) Die Beklagte hat diesen Antrag mit Annahmeerklärung vom _____ angenommen. Im Zuge der Annahme wurde die Reisebestätigung versandt, die als Anlage beigefügt ist.

c) Grundlage der Buchung waren weiterhin folgende Informationen:

_____ [Prospekte/Internetauftritt]

d) Der Kläger hat für die _____ Tage dauernde Reise einen Preis in Höhe von _____ EUR bezahlt.

2. Tatsächlich entsprachen die Reiseleistungen nicht der von der Beklagten beschriebenen Qualität.

a) Die nach den Katalogunterlagen die Reise begleitende deutschsprachige Sinologin nahm an der Reise nicht teil. Stattdessen wurde ein nur des Englischen mächtiger Student der Sportwissenschaften aus Shanghai als Reiseführer zur Verfügung gestellt. Der Kläger spricht kein Englisch. Insbesondere die angesichts des hohen Preises der Reise beworbene vertiefte Erfahrung über Geschichte und Kultur Chinas konnte der mitreisende Reiseführer nicht bieten, da ihm schlicht selbst die Kenntnisse fehlten. Bereits am Tag nach der Ankunft hat der Kläger unverzüglich gegenüber der Beklagten in Deutschland und dem Reisevermittler den Mangel angezeigt und um Abhilfe ersucht. Er hat hierfür eine angemessene Frist von einem Tag gesetzt.

Beweis: Vorlage des Ausdrucks der E-Mail an Reiseveranstalter und Reisevermittler

Die Beklagte hat den entsprechenden Mangel bestätigt, indes erklärt, dass eine Abhilfe nicht möglich sei.

b) An den Reisetagen 7, 12, 15 und 21 sollte jeweils der Transport zwischen den Stationen der Reise mit einem Hochgeschwindigkeitszug erfolgen. Dieser Hochgeschwindigkeitszug konnte indes nicht genutzt werden, da er nicht in Betrieb war. Der entsprechende Ausfall wurde durch den Kläger gegenüber der örtlichen Reiseleitung sowie gegenüber dem Reisevermittler und der Beklagten gerügt. Er hat ebenfalls Frist zu Abhilfe gesetzt, die allerdings erfolglos blieb.

Beweis: Ausdruck der E-Mails an Reisevermittler und Beklagte

sowie hinsichtlich der Monierung gegenüber der örtlichen Reiseleitung als

Beweis: Ablichtung des Mängelprotokolls

anbei.

Aufgrund der deutlich längeren Bahnfahrten, die für den Kläger überaus beschwerlich waren, konnten die nachfolgenden vier Programmpunkte nicht absolviert werden. Aufgrund der deutlich längeren Transportzeiten waren die jeweiligen Einrichtungen bereits geschlossen. Eine Nachholung am nächsten Tag konnte nicht stattfinden, da ansonsten andere Programmpunkte der Reise nicht hätten durchgeführt werden können. Die zeitliche Verschiebung aufgrund der verlängerten Transportzeiten ist nachfolgend dargestellt:

Programmpunkt 1

Eintreffen nach Reiseplan um 13:00 Uhr, Beginn der Besichtigung um 15:00 Uhr, tatsächliches Eintreffen um 22:00 Uhr

Programmpunkt 2

Eintreffen nach Reiseplan um 09:30 Uhr, Beginn der Besichtigungen um 11:00 Uhr, tatsächliches Eintreffen um 21:00 Uhr

Programmpunkt 3

Eintreffen nach Reiseplan um 11:00 Uhr, Beginn der Besichtigung um 12:00 Uhr, tatsächliches Eintreffen um 20:00 Uhr

Programmpunkt 4

Eintreffen nach Reiseplan um 10:00 Uhr, Beginn der Besichtigung um 11:00 Uhr, tatsächliches Eintreffen um 19:00 Uhr

Auch die entsprechenden Verzögerungen sowie die nicht durchgeführten Besuche hat der Kläge...

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