Rz. 151

Der Reiseveranstalter ist auch nicht verantwortlich für alle Gegebenheiten im Umfeld der Reise.[165] Örtliche Einrichtungen, typische Gegebenheiten vor Ort, Wetter und Klima, die Nutzung eines öffentlichen Strands sind Umstände, die grundsätzlich nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter im Rahmen der Bewerbung und Ausschreibung der Reise das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften zugesagt hat und sie damit die Soll-Beschaffenheit der Reise kennzeichnen.[166] Auch insoweit ist die Informationspflicht von Bedeutung: Der Reiseveranstalter muss über bestimmte Umstände aufklären, wenn er eine Haftung für durch diese Umstände begründete Mängel vermeiden will. Wird etwa ein Reiterurlaub in Ungarn beworben und unterlässt es der Reiseveranstalter, den Reisenden vor Abreise darüber zu informieren, dass die wesentliche Aktivität – Reiten im Freien – wegen erheblicher Regenfälle nicht möglich ist, so liegt ein Mangel der Reise vor. Dieser liegt zwar letztlich nicht im Umstand des Regens begründet, wohl aber in dem Umstand, dass der Reiseveranstalter den Kunden nicht darüber informiert hat, dass der ursprünglich beworbene Zweck der Reise nicht erreicht werden kann.[167]

[165] Palandt/Sprau, § 651i Rn 9.
[166] Palandt/Sprau, § 651i Rn 9.
[167] LG Darmstadt 23.11.2011 - 25 S 142/11.

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