Rz. 186

Der Reisevermittler ist verpflichtet, sich um den Vertragsabschluss des Hauptvertrags zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter bzw. dem Leistungsträger zu bemühen. Er muss das Vertragsangebot des Kunden richtig, vollständig und unverzüglich an den Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger weiterleiten. Hierzu gehört die Weitergabe von Sonderwünschen ebenso wie die Weitergabe etwa von körperlichen Einschränkungen des Reisenden, soweit diese für die Durchführung des Vertrags von Bedeutung sind.

 

Rz. 187

Auch nach Abschluss des Hauptvertrags treffen den Reisevermittler weitere Pflichten. Er muss nach § 651v Abs. 4 BGB Mängelanzeigen und andere Erklärungen des Reisenden auch während der Reise entgegennehmen und für eine unverzügliche Weiterleitung an den Reiseveranstalter sorgen. Diese Ausweitung des Adressatenkreises von Abhilfeverlangen oder Mängelanzeigen auf den Reisevermittler führt zu einer erheblichen Ausweitung der Haftung des Vermittlers, der für eine ordnungsgemäße Kommunikation auch nach Abwicklung der Buchung verantwortlich ist.

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