Rz. 149

Nicht jede Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit begründet bereits einen Reisemangel. Kleinere Abweichungen, die hinzunehmen sind, erfüllen zwar dem Wortlaut nach die Definition des Mangels, begründen aber keine Ansprüche. Diese geringfügigen Mängel werden Unannehmlichkeiten genannt.[161]

Landestypisch geringe Mengen von Ungeziefer in bestimmten Gegenden sind ebenso hinzunehmen, wie etwa Küchenabluftgerüche, wenn das Hotel mit einer Küche ausgerüstet ist und die Abluftanlage normalen Standards in der Destination entspricht. Auch Wertungen in anderen Vorschriften können eine Unannehmlichkeit begründen. So sieht etwa die Fluggastrechte-VO erst Entschädigungen vor, wenn die Ankunftsverspätung drei Stunden überschreitet. Wenn daher eine Flugverspätung von zwei Stunden vorliegt, ist dies nur eine Unannehmlichkeit.

[161] BeckOK BGB/Geib, § 651i Rn 19.

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