Rz. 25

Die grundlegenden Einordnungen ändern sich auch im Onlinebereich nicht. Auch im Onlinebereich ist die Website lediglich die Aufforderung an den Reisenden, ein Angebot auf Abschluss eines Reisevertrags abzugeben.[15] Erforderlich im Rahmen der Online-Buchung ist, dass der sog. Buchungsbutton, also die Schaltfläche, die den Buchungsvorgang durch den Kunden auslöst, eindeutig gekennzeichnet ist. Es muss für den Reisenden ersichtlich sein, dass er durch die Betätigung der Fläche das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrags macht und dass er damit zur Zahlung verpflichtet ist, § 312j Abs. 4 BGB. Diese Anforderungen werden dadurch umgesetzt, dass etwa Aufschriften wie "jetzt buchen", "jetzt zahlungspflichtig buchen", "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliche Begriffe verwendet sind.

 

Rz. 26

Eine Reihe von Anforderungen an sog. Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über Pauschalreisen und über die Beförderung von Personen. Insbesondere gilt das 14-tägige Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen nicht.

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