Rz. 122

Die Minderung setzt eine Mängelanzeige voraus. Der Reisende soll nicht den Mangel stillschweigend erdulden, um dann nach der Rückkehr finanzielle Ansprüche geltend zu machen.[135] Auf das Erfordernis einer Mängelanzeige (die nicht identisch mit dem Abhilfeverlangen ist, in der Praxis aber mit diesem in der Regel zusammenfällt) muss der Reiseveranstalter hinweisen (Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 5 EGBGB); ohne Hinweis bedarf die Minderung keiner Mängelanzeige.

 

Rz. 123

Die Mängelanzeige ist zudem entbehrlich, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann.[136] Allerdings schließt sich hieran in der streitigen Auseinandersetzung die Frage an, ob tatsächlich die Mängelbeseitigung unmöglich war. Hierfür trägt dann der Reisende die Beweislast. Es ist daher dem Reisenden zu raten, den Mangel in jedem Fall anzuzeigen. Soweit der Reiseveranstalter den Mangel kennt, ist die Anzeige nach Auffassung des BGH zum alten Recht nicht entbehrlich.[137] Ob dieses Verständnis durch den EuGH unter Geltung des neuen Reiserechts auf der Basis der Vollharmonisierung aufrechterhalten werden wird, ist abzuwarten.

Schließlich knüpfen sich an eine unterlassene Mängelanzeige keine Konsequenzen, wenn das Unterlassen schuldlos geschah.[138]

 

Rz. 124

Empfänger der Mängelanzeige ist der Reiseveranstalter, seine örtliche Reiseleitung oder ein anderer in den Informationen nach Art. 250 § 6 Nr. 4 EGBGB benannter Empfänger oder der Reisevermittler.[139]

 

Rz. 125

Die Anzeige bedarf keiner Form. Soweit Mängelprotokolle vorliegen, sind diese, wenn der Inhalt lediglich "zur Kenntnis" genommen wird, hinreichender Beweis für die Mängelrüge, nicht jedoch für das Vorliegen eines Mangels. Ein Mängelprotokoll der örtlichen Reiseleitung ohne Vorbehalt reicht als Beweis für das Vorhandensein der Mängel aus.[140] In der Regel sind die Reiseleitungen durch den Reiseveranstalter so instruiert, dass nur Kenntnisnahmeerklärungen abgegeben werden. Hat die örtliche Reiseleitung die Entgegennahme einer Mängelrüge verweigert und den Reisenden an den Leistungserbringer vor Ort verwiesen, ist dieser Umstand unter Beweisantritt vorzutragen, um ein schuldloses Unterlassen der Mängelanzeige zu begründen.

[135] Führich/Staudinger, § 21 Rn 7.
[136] BGH 20.9.1984 – VII ZR 325/83.
[138] Führich/Staudinger, § 21 Rn 17.
[139] Führich/Staudinger, § 21 Rn 10.
[140] Führich/Staudinger, § 21 Rn 12.

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