Rz. 191

Art. 46c Abs. 1 EGBGB sieht vor, dass deutsches Recht auf einen Pauschalreisevertrag mit einem Reiseveranstalter aus einem Drittstaat (Nicht-EU oder EWR) Anwendung findet, wenn der Abschluss oder das Angebot im Geltungsbereich deutschen Rechts erfolgt oder der Reiseveranstalter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet. Auch Reiseveranstalter aus Drittstaaten sind also an das Pauschalreiserecht gebunden. Dies unterstützt[203] § 651v Abs. 3 BGB durch die Anordnung der Haftung des Reisevermittlers wie ein Reiseveranstalter nach §§ 651i bis 651t BGB, wenn nicht der Reisevermittler nachweist, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten erfüllt. Unklar ist allerdings, welcher Nachweis konkret erforderlich ist, ob also etwa eine vertragliche Vereinbarung zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter ausreicht, wonach sich der Reiseveranstalter zur Einhaltung verpflichtet.

[203] MüKo/Tonner, § 651v Rn 31.

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