Rz. 120

Die Höhe der Minderung ist nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB zu berechnen. Tatsächlich wird die Minderungsquote in der Regel nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt.[131] Diese Minderung wird als Prozentquote vom Tagesreisepreis ausgewiesen. Letztlich wird die Minderung durch eine wertende Gesamtbetrachtung ermittelt.

Der Maßstab, anhand dessen die Beeinträchtigung ermittelt wird, ist ein objektiver; es kommt also nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Reisenden an.[132] Die Bewertung der Minderung orientiert sich an der Schwere des Reisemangels, dem Nutzen der Reise sowie Dauer und Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung.[133] Eine Baustelle neben dem Hotel ist deutlich beeinträchtigender bei einem All-Inclusive-Urlaub, bei dem der Reisende die meiste Zeit im Hotel verbringt, als bei einem Aufenthalt im Hotel nur zu Schlaf und Frühstück, während ansonsten andere Aktivitäten im Vordergrund stehen. Die Anforderungen an eine Tour durch Peru sind andere als die an einen Badeurlaub in einem 5-Sterne-Resort; dementsprechend sind die Einschränkungen andere. Gleiches gilt im Übrigen auch für besondere Highlights: Hier wird für einen Ausfall des Highlights ein höherer Minderungsbetrag angemessen sein. Ebenso ist die Sperrung eines hoteleigenen Golfplatzes für einen Badeurlauber deutlich weniger einschränkend als bei einem als Golf-Urlaub ausgeschriebenen Urlaub.

[131] Führich/Staudinger, § 21 Rn 25.
[132] Führich/Staudinger, § 21 Rn 26.
[133] Führich/Staudinger, § 21 Rn 25.

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