Rz. 146

Liegt schließlich auch kein vereinbarter Nutzen vor, so ist auf den üblichen Nutzen der Reise abzustellen, also das, was für die Art der Pauschalreise üblich ist und ein verständiger Durchschnittsreisender bei dieser Art der Pauschalreise erwarten darf.[160] Wenn auch eine günstige Reise keine Mängel haben darf, definiert der Preis auch das Pflichtenprogramm. Wenn der alle drei Tage erfolgende Handtuchwechsel bei einer einfachen Reise in ein 3-Sterne-Hotel vertragsgerecht sein mag, so ist bei einer Luxus-Reise in ein 5-Sterne-Hotel zumindest die Möglichkeit eines täglichen Wechsels vorzusehen.

 

Rz. 147

Nicht selten kommt es zu Verwechslungen, wenn der Reisende die Informationen eines Reiseveranstalters der Buchung mit einem anderen Veranstalter zugrunde legt. So mag der Reisende selber recherchiert haben oder bei einer Online-Buchung einen anderen Veranstalter als zunächst angesehen ausgewählt haben. Hieraus ergibt sich keine Haftung des in Anspruch genommenen Reiseveranstalters.

[160] BeckOK BGB/Geib, § 651i Rn 18.

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