Rz. 102

Problematisch sind in der Praxis regelmäßig die Fragen, ob dem Reisenden noch Ansprüche nach Angebot der Abhilfe/Ersatzleistung zustehen. Der Reisende mag eine Leistung als nicht angemessen abgelehnt haben und nach Urlaubsrückkehr weiter Ansprüche geltend machen. Auch hier gilt (wie bei der Abhilfe, Rdn 82): Die Differenzen zwischen vertraglicher Leistung und Ersatzleistung müssen, wenn der Reiseveranstalter entsprechend seiner Darlegungs- und Beweislast substanziiert vorträgt, durch erheblichen Vortrag vorgebracht werden. Allgemeine Ausführungen wie "entsprach nicht dem Standard", "war nicht in der Nähe" oder "war anders" reichen nicht. Zudem fehlt auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine einheitliche Linie. Angemessenheit und Zumutbarkeit sind notwendig subjektive Kriterien. So wurde entschieden, dass ein als Abhilfe angebotenes Hotel mit 680 Zimmern gegenüber dem gebuchten Hotel mit 92 Zimmern als Abhilfe angemessen sei, wenn durch den Privatstrand ein Baden in Badekleidung möglich sei, während andererseits auf den Unterschied zwischen einem kleineren Hotel und einem 1100-Betten-/5-Sterne-Hotel als Grund der fehlenden Vergleichbarkeit abgestellt wurde.[106]

[106] LG Dortmund 24.8.2007 – 17 S 45/07; AG Düsseldorf 8.9.1997 – 29 C 20253/96.

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