Rz. 61

Der Reisende kann aus einer Vielzahl von Gründen vom Reisevertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann für den Reisenden kostenfrei sein oder ihn zur Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter gem. § 651h Abs. 1 S. 3 BGB verpflichten.

Ohne Entschädigungsleistung kann der Reisende in folgenden Fällen zurücktreten:

erhebliche Leistungs- oder Preisänderung, § 651g BGB
Übertragung des Vertrags an Dritte, § 651e BGB (bei verbleibender gesamtschuldnerischer Haftung auf Zahlung des Reisepreises)
Rücktritt wegen außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände, § 651h Abs. 3 BGB
Rücktritt bei Gastschulaufenthalten wegen fehlender Information, § 651u Abs. 3 BGB
Anfechtung wegen Irrtums, §§ 119 ff. BGB
 

Rz. 62

Der Reisende kann jederzeit vor Antritt der Reise zurücktreten, § 651h Abs. 1 S. 1 BGB. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner ausdrücklichen Form und kann auch konkludent erfolgen, soweit sie nur zugeht.[47] Die Rücktrittserklärung muss dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler (§ 651v Abs. 4 BGB) zugehen. Der Zeitpunkt des Zugangs bei dem jeweiligen Empfänger ist für die Fristberechnung entscheidend, ohne dass es auf eine interne Weiterleitung ankäme.[48] Die Wahlmöglichkeit des Kunden, an wen er die Rücktrittserklärung richtet, kann nicht wirksam eingeschränkt werden. Da der Reisende für den Zugang und den Zeitpunkt beweisbelastet ist, sollte dieser festgehalten und ggf. durch Sendebeleg oder auch durch Nachfrage zum Eingang sicher nachgewiesen werden können.

Hat der Reisende die Reise angetreten (etwa indem er Gepäck aufgibt[49]), ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. Spezielle Rücktritts- und Kündigungsrechte (wegen eines Mangels, wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, wegen einer erheblichen Leistungs- oder Preisänderung) gehen dem normalen Rücktrittsrecht vor.

[47] Palandt/Sprau, § 651h Rn 2.
[48] Führich/Staudinger, § 16 Rn 8.
[49] Führich/Staudinger, § 16 Rn 9.

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