Rz. 99

Die Beantwortung der Frage, ob eine Ersatzleistung angemessen ist oder der Reisende diese ablehnen kann, folgt den Leitlinien, in denen nach dem alten Rechtsstand die Frage der Angemessenheit der Abhilfe beantwortet wurde. Abzustellen ist also auch hier auf die Sicht eines vernünftigen Durchschnittsreisenden.[102] Wenn also die Sportmöglichkeiten bei einer Ersatzleistung hinter den vertraglich vereinbarten zurückbleiben[103] oder andere, für den Reisenden wesentliche Freizeitangebote ausfallen, kann nicht mehr von einer angemessenen Ersatzleistung ausgegangen werden. Wichtig ist, insbesondere vor dem Hintergrund der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters online oder in einem Katalog sowie der (vor)vertraglichen Informationen, zu prüfen, wie erheblich die Abweichung ist. Bei Unterkünften muss das als Ersatzleistung angebotene Hotel dem gebuchten Hotel zumindest objektiv gleichwertig sein und subjektiv zumutbar. Gleichwertigkeit ist nicht nur an der Kategorie des Hotels zu messen; tatsächlich vorhandene Einrichtungen, Größe und Stil sind ebenfalls von Bedeutung. Wer als Reisender ein kleines Boutique-Hotel mit 20 Zimmern gebucht hat, muss sich nicht auf ein 400-Zimmer-Ketten-Hotel verweisen lassen, selbst wenn beide Hotels mit 5 Sternen eingestuft sind. Auch höherwertige Hotels können als Ersatzunterkunft ausscheiden: Wer sich auf einen Wanderurlaub eingerichtet hat, muss sich nicht mit einem Luxus-Hotel einverstanden zeigen.[104]

 

Rz. 100

Neben objektiven Kriterien sind auch subjektive Kriterien zu berücksichtigen – so wäre der Umzug in ein, wenn auch in direkter räumlicher Nähe gelegenes Hotel gleicher Ausstattung und Qualität für eine Familie mit Kinderwagen nicht zumutbar, wenn das Hotel keine Fahrstühle aufweist. Auch ein Umzug kurz vor Abreise wurde mit Rücksicht auf bestehende Urlaubsbekanntschaften als nicht zumutbar eingeordnet.[105]

[102] MüKo/Tonner, § 651c Rn 142.
[104] Führich/Staudinger, § 19 Rn 12.
[105] LG Frankfurt a.M. 14.11.1988 – 2/24 S 220/88.

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