Rz. 42

Hinsichtlich der Leistungsformen bestimmt der Arbeitgeber, welche Arten von Versorgungsleistungen er den Arbeitnehmern und unter welchen Voraussetzungen gewähren möchte. Eine Einschränkung kraft Gesetzes ist dabei, dass eine Versorgungsleistung wegen Alters auch eine vorzeitige Inanspruchnahme beinhalten muss (§ 6 BetrAVG).

 

Rz. 43

Hinsichtlich der Versorgungsleistungen wegen Alters ist die Gewährung von monatlich fälligen Rentenzahlungen die üblichste Form. Daneben kommen zunehmend auch reine Kapitalleistungen oder Wahlmöglichkeiten zwischen Kapital- und Rentenleistungen in der Praxis vor.

 

Rz. 44

Neben der Altersleistung gewährt der Arbeitgeber oftmals auch Invaliditätsleistungen. Hierbei verwendet er zur Festlegung der Leistungsvoraussetzung entweder die in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelte Form der Erwerbsminderung oder den entsprechenden privatrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit. Einzelheiten müssen im Detail geklärt werden.

 

Rz. 45

Ferner kann der Arbeitgeber in die Versorgungszusage Regelungen aufnehmen, dass die Aufnahme in das Versorgungswerk von einem bestimmten Lebensalter abhängig ist und dass ggf. Wartezeiten zu berücksichtigen sind. Hierbei sind allerdings Rückwirkungen auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz zu beachten.

 

Rz. 46

Daneben enthalten die meisten Versorgungszusagen auch Leistungszusagen an Hinterbliebene. Meist handelt es sich um hinterbliebene Ehegatten, unterhaltsbedürftige Kinder und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

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