Rz. 69

Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1.1.2005[28] wurden in § 4a BetrAVG erweiterte Auskunftspflichten für die Arbeitgeber geschaffen. Ggf. kann es sich bei sehr unklaren Versorgungsverhältnissen empfehlen, im Rahmen eines Klageverfahrens auch zunächst einen Auskunftsanspruch und sodann einen materiellen Leistungsanspruch zu erheben (Stufenantrag). Der Auskunftsanspruch des § 4a BetrAVG besteht sowohl während des laufenden Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung.

Der Auskunftsanspruch umfasst einmal die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, zum anderen den Übertragungswert der Anwartschaft nach § 4 Abs. 3 BetrAVG für die Durchführung der Portabilität.

 

Rz. 70

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Auskunft vollständig und richtig erteilen.[29] Erteilt nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein von diesem beauftragter Versorgungsträger die Auskunft, so haftet der Arbeitgeber nach § 278 BGB für eine unrichtige Auskunft des Versorgungsträgers bei fahrlässiger Handlung.[30]

[28] Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen v. 5.7.2004 (BGBl I, 1427).
[29] BAG v. 23.9.2003, EzA § 611 BGB 2002 Fürsorgepflicht Nr. 1.
[30] BAG v. 21.11.2002, EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 61.

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