Rz. 23

Die wichtigste kollektive Rechtsquelle ist die Betriebsvereinbarung, die in der Regel als freiwillige Betriebsvereinbarung ausgestaltet ist. Die Freiwilligkeit betrifft dabei die Frage des "ob", die Festlegung der Höhe der Versorgungsmittel, die Wahl des Durchführungswegs und den Zweck der betrieblichen Altersversorgung. Mitbestimmungspflichtig sind die Gestaltung des Leistungsplans und die Verteilungsgrundsätze.[14] Konkrete Reglungen in Tarifverträgen sind relativ selten.

 

Rz. 24

Eine weitere Rechtsquelle kann auch eine Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss sein, die ebenfalls eine kollektivrechtliche Quelle der bAV darstellt.[15]

[14] BAG v. 18.9.2001, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 31.

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