Der bisherige § 35 Abs. 5 GewO (Schließungsverfügung) wurde aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der GewO und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 16.6.1998 (BGBI. I S. 1291) aus Gründen der Vorschriftenreduzierung und Verwaltungsvereinfachung aufgehoben. Strittig in Rechtsprechung und Literatur war bisher, ob es sich bei Absatz 5 um eine bundesrechtliche Regelung über den Vollzug von Gewerbeuntersagungen (also um eine bloße Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung) oder um eine Ermächtigung zum Erlaß eines weiteren Verwaltungsaktes materiellen gewerberechtlichen Inhalts handelte, der die Durchsetzung der Untersagungsverfügung durch Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln erst ermöglicht.

Durch die Streichung von Absatz 5 wird klargestellt, daß eine auf § 35 Abs. 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung eine ausreichende Grundlage für eine nach dem Bayerischen Verwaltungs-Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz (durch eigenständig angreifbaren Verwaltungsakt) vorzunehmende Vollstreckungsmaßnahme ist. Ein weiterer Grundverwaltungsakt zur Durchsetzung einer Betriebsschließung ist damit nicht erforderlich.

Nach dem neuen Recht gilt nun für die Vollstreckung der Untersagung folgendes:

Stellt der Gewerbetreibende trotz einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Gewerbeuntersagungsverfügung seinen Geschäftsbetrieb nicht ein, ist die Fortsetzung des Betriebs mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften der Art. 29 ff. VwZVG zu verhindern. Unmittelbarer Zwang gem. Art. 34 VwZVG durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume, Wegnahme der Arbeitsgeräte o.a. geeignete Maßnahmen kann dann angedroht werden, wenn das mildere Zwangsmittel Zwangsgeld keinen Erfolg verspricht.

Wird die Vollstreckung von einer anderen als der Untersagungsbehörde vorgenommen (vgl. § 35 Abs. 7 Satz 3 GewO), hat diese die Untersagungsbehörde hiervon zu unterrichten.

Es empfiehlt sich im Regelfall, die nach Art. 36 VwZVG erforderliche schriftliche Androhung des Zwangsmittels mit der Untersagungsverfügung in einem Bescheid zu verbinden. Die Androhung eines Zwangsmittels ist besonders zu begründen. Die Untersagungsbehörde kann sich zur Durchsetzung des unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 VwZVG der Hilfe der Polizei bedienen (Art. 50 Abs. 1 PAG).

Schließlich kann bei Zuwiderhandlungen gegen sofort vollziehbare oder unanfechtbare Untersagungsverfügungen ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden (vgl. Nr. 8.7).

Während eines Insolvenzverfahrens ist die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des § 12 GewO (vgl. Nrn. 5.3 und 5.4) auszusetzen.

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