Rz. 33

Der Arbeitgeber kann auch eine Pensionskasse als rechtlich selbstständige Versicherungseinrichtung – meist in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gem. § 7 VAG – gründen oder sich einer überbetrieblichen Pensionskasse anschließen. Durch Erwerb der Mitgliedschaft in einer Pensionskasse erlangt der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Leistungen dieser Versorgungseinrichtung. Deswegen unterliegen die Pensionskassen als Versicherungsunternehmen der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).

 

Rz. 34

Hinsichtlich der Finanzierung und Besteuerung sind die Pensionskassen den Direktversicherungen derzeit gleichgestellt.

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