Rz. 618

Nach einhelliger Auffassung des BAG ist die Beachtung zwingender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung für eine im individuellen Arbeitsverhältnis nachteilig wirkende Neuregelung (grundlegend hierzu BAG v. 26.4.1988 – 3 AZR 168/86, NZA 1989, 219). Lediglich die Schließung oder die Teilschließung des betrieblichen Versorgungswerkes ist mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber kann alle neu eintretenden Arbeitnehmer von der Versorgung ausschließen. Der Betriebsrat kann die Fortführung eines Versorgungswerkes auch nicht aus Rechtsgründen erzwingen (BAG v. 16.2.1993 – 3 ABR 29/92, NZA 1993, 953). Schließt der Arbeitgeber das Versorgungswerk also nur für die Zukunft, führt er es aber für die bisher begünstigten Arbeitnehmer unverändert weiter, so werden keine mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG berührt. Sobald der Arbeitgeber aber die Rechte der bisher begünstigten Arbeitnehmer beschneiden will, treten Regelungsfragen auf; die Zustimmung des Betriebsrates ist dann als Wirksamkeitsvoraussetzung unabdingbar. Einzige Ausnahme hiervon: Es bleibt kein Regelungsspielraum, d.h. es gibt keine verteilbaren Mittel mehr, über deren Verwendung unterschiedliche Regelungen denkbar wären (BAG v. 3.12.1991 – GS 2/90, ZIP 1992, 1095; BAG v. 10.3.1992 – 3 AZR 221/91, NZA 1992, 949).

 

Rz. 619

In der betrieblichen Altersversorgung ist die Einnahme eines solchen Standpunkts für den Arbeitgeber zumindest riskant. Das BAG hat sogar in einer bloßen Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge einen regelbaren und deshalb mitbestimmungspflichtigen Tatbestand gesehen und als Folge der Verletzung des Mitbestimmungsrechtes die gesamte Änderung des Versorgungswerkes als unwirksam betrachtet (BAG v. 10.3.1992 – 3 AZR 221/91, NZA 1992, 949). Derartige Fehler sind vermeidbar. Der Arbeitgeber sollte schon vorsorglich und vor allem rechtzeitig seinen Betriebsrat beteiligen und notwendige, wenn auch für die Arbeitnehmer unter Umständen schmerzliche Entscheidungen im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten nicht solchen Risiken aussetzen. Kommt eine Einigung mit dem Betriebsrat zustande, so spricht nach Auffassung des BAG viel für die Annahme, dass die Regelung ausgewogen ist (BAG v. 11.9.1990 – 3 AZR 380/89, NZA 1991, 176; BAG v. 7.7.1992 – 3 AZR 522/91, NZA 1993, 179).

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