Rz. 481

Eine Versorgungsordnung, die ausschließlich für Mitarbeiter in leitender Position gilt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie verletzt weder das verfassungsrechtliche Gleichberechtigungsprinzip noch das europarechtliche Lohngleichheitsgebot aus Art. 141 EGV. Dies gilt auch dann, wenn sie unverhältnismäßig mehr Männer als Frauen begünstigt, weil Frauen nur in geringer Anzahl als Führungskräfte im Unternehmen vertreten sind. Insoweit steht es dem Arbeitgeber frei, anhand objektiver Kriterien den von den betrieblichen Versorgungsleistungen begünstigten Mitarbeiterkreis zu bestimmen (BAG v. 11.11.1986 – 3 ABR 74/85, NZA 1987, 449; Karst/Cisch, BetrAVG, § 1 Anm. 120).

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