Rz. 528

Das BAG hat sich mit seiner Entscheidung v. 14.1.2009 – 3 AZR 20/07, NZA 2009, 490–495 = BB 2009, 954–959 = DB 2009, 15451548) – obwohl es im konkreten Fall im Ergebnis einen Anspruch des Klägers verneint hat – vor dem Hintergrund der Maruko-Entscheidung des EuGH (v. 1.4.2008, BetrAV 2008, 305) gegen die bisherige Rspr. (vgl. u.a. BAG v. 26.10.2006, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 49; BGH, 14.2.2007 – IV ZR 267/04, NJW-RR 2007, 1441; BVerwG v. 25.7.2007 – 6 C 27.06, BVerwGE 129, 129) gestellt, die bislang gleichgeschlechtlichen Partnern die für Ehegatten vorgesehenen Leistungen i.d.R. verweigert hat. Grundlage hierfür ist die Auffassung des 3. Senats, wonach die Situation eingetragener Lebenspartner und Ehegatten seit Inkrafttreten des reformierten Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend vergleichbar sei.

 

Rz. 529

Seit der Einführung des "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts" zum 1.1.2005 und des darin normierten Anspruches auf Versorgungsausgleich für eingetragene Lebenspartner wird in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Damit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des BAG rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung geschaffen.

Daraus folgt: Überlebende eingetragene Lebenspartner haben in gleichem Maße wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung ist, dass am 1.1.2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestanden hat. Der 3. Senat hat allerdings offengelassen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist.

 

Rz. 530

Konsequenz ist, dass Arbeitgeber im Rahmen ihrer betrieblichen Versorgungswerke zusätzliche finanziellen Belastungen tragen müssen, da sich der Kreis der begünstigten Hinterbliebenen durch die nach dem BAG künftig zwingende Einbeziehung von (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnern entsprechend erweitert.

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