Rz. 280

Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, d.h. einen externen Lebensversicherer durchgeführt, so ist dieser infolge der Regelungen im Deckungsverhältnis nur verpflichtet, dem Versorgungsberechtigten diejenige Versorgungsleistung zu gewähren, die nach dem Versicherungsvertrag geschuldet wird. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch den Insolvenzschutz besonders ausgestaltet.

 

Rz. 281

Gem. § 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG richtet sich die Einstandspflicht des PSV grds. nach § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG. Anders als der Arbeitgeber kann der PSV jedoch weder auf das Quotierungsverfahren noch auf die sog. "versicherungsrechtliche Lösung" (vgl. hierzu die Ausführungen unter Rdn 143 ff.) zurückgreifen. Der PSV ist vielmehr nur verpflichtet, dem Versorgungsberechtigten den versicherungsvertraglichen Sollwert (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 7 Rn 225 f.) zu verschaffen, d.h. einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der tatsächlich vorhandene Wert des Versicherungsvertrages aufgrund einer wirtschaftlichen Verfügung des Arbeitgebers von dem vereinbarten und damit geschuldeten Wert abweicht.

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