Rz. 180

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist die Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch den Folgearbeitgeber im Wege der haftungsbefreienden Schuldübernahme (vgl. insoweit auch: Schnitker/Grau, NJW 2005, 10; Langohr-Plato/Teslau, NZA 2004, 1301) zulässig. Erforderlich ist hierzu ein entsprechendes Einvernehmen aller Beteiligten, d.h. der übereinstimmende und vertraglich dokumentierte Wille des bisherigen Arbeitgebers, einen der Versorgungszusage entsprechenden Vermögenswert übertragen zu wollen und des neuen Arbeitgebers, die Zusage unverändert übernehmen zu wollen sowie die Zustimmung des den Arbeitgeber wechselnden Mitarbeiters zu diesem Vorgang.

 

Rz. 181

Nicht erforderlich ist, dass die Versorgungszusage im gleichen Durchführungsweg fortgeführt wird. Der neue Arbeitgeber kann die Zusage durchaus auch über einen anderen Durchführungsweg gestalten. § 4 BetrAVG reglementiert nur den Wechsel des Versorgungsschuldners. Insoweit ist auf den in § 1 Abs. 1 BetrAVG normierten Verschaffungsanspruch abzustellen. Ein Wechsel des Durchführungsweges ist – und das hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 4 BetrAVG ausdrücklich klargestellt (BT-Drucks 15/2150, 53 zu Nr. 5; vgl. auch Blumenstein, BetrAV 2004, 1427; Kock/Otto, BB 2004, 1167; Förster/Cisch, BB 2004, 2126; Schnitker/Grau, NJW 2005, 12) – nicht unter § 4 BetrAVG subsumierbar.

 

Rz. 182

Ob für einen solchen Wechsel des Durchführungsweges allerdings eine Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Durchführungsweg ebenfalls inhaltlicher Bestandteil des Versorgungsversprechens geworden ist oder nicht. Beschränkt sich das Versorgungsversprechen nicht nur auf die Definition einer Versorgungsleistung und/oder eines zur Finanzierung einer Versorgungsleistung bestimmten Beitrags, sondern erstreckt sich das Versorgungsversprechen auch auf die Durchführung der Versorgung über einen bestimmten Durchführungsweg, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Durchführungsweg einzuhalten (BAG v. 12.6.2007 – 3 AZR 186/06, = BetrAV 2008, 625 = NZA-RR 2008, 537; BAG v. 17.6.2008 – 3 AZR 254/07, DB 2008, 2491 und 3 AZR 553/06, AP Nr. 55 zu § 133 BGB; Reinecke, DB 2010, 2392 f.). Dies gilt auch für den Fall der schuldbefreienden Haftungsübernahme i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.

 

Rz. 183

§ 4 BetrAVG erlaubt daher nur noch die haftungsbefreiende Schuldübernahme durch den neuen Arbeitgeber. Die früher vorgesehenen weiteren Übernahmemöglichkeiten durch eine Pensionskasse, eine Lebensversicherung oder einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger wurden gestrichen und sind somit aktuell – jedenfalls mit haftungsbefreiender Wirkung – nicht mehr möglich (Kock/Otto, BB 2004, 1167).

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