Rz. 375

Mit der Insolvenz des Arbeitgebers geht die Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrenten gem. §§ 7 ff. BetrAVG auf den PSV über. Dieser gesetzliche Insolvenzschutz erfasst allerdings nur den Anspruch auf die zugesagte Rente, dagegen nicht den sich aus § 16 BetrAVG ergebenden gesetzlichen Anspruch auf die Rentenanpassungsprüfung. § 16 BetrAVG verpflichtet nur die Arbeitgeber, dagegen nicht den PSV. Der insolvenzgeschützte Arbeitnehmer soll auch nicht bessergestellt werden als derjenige Versorgungsberechtigte, der in einem wirtschaftlich schwachen Unternehmen beschäftigt wird und aufgrund der wirtschaftlichen Situation keine Anpassung erhält (vgl. BAG v. 22.3.1983 – 3 AZR 574/81, NJW 1983, 2902).

 

Rz. 376

Allerdings ist der PSV nach § 7 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, die Versorgungsberechtigten so zu stellen, wie dies ohne Eintritt des Insolvenzfalles vom Arbeitgeber geschehen wäre. Der PSV muss also eine vertraglich vereinbarte Rentendynamik übernehmen, soweit der Insolvenzfall einen Betriebsrentner trifft (BAG v. 3.8.1978 – 3 AZR 19/77, NJW 1979, 446; BAG v. 15.2.1994 – 3 AZR 705/93, NZA 1994, 943).

 

Rz. 377

Demgegenüber hat das BAG (v. 22.11.1994 – 3 AZR 767/93, BetrAV 1995, 85 = NZA 1995, 887) die Haftung des PSV ggü. Versorgungsanwärtern dahin gehend beschränkt, dass nach § 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 BetrAVG Veränderungen der Bemessungsgrundlage, die nach dem Insolvenzfall eintreten, für den Haftungsumfang des PSV unerheblich sind. Danach ist eine vertraglich versprochene Anpassung von Rentenanwartschaften nach variablen Bezugsgrößen nicht insolvenzgesichert.

 

Rz. 378

Das BAG differenziert somit beim Haftungsumfang des PSV für die von ihm kraft Gesetzes zu übernehmenden Versorgungsverpflichtungen einerseits nach dem Status des Versorgungsberechtigten im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und andererseits nach der Qualität einer vorhandenen vertraglichen Anpassungsverpflichtung. Bei Betriebsrentnern, die bereits laufende Leistungen vom nunmehr insolventen Arbeitgeber erhalten haben, richtet sich die Haftung des PSV vollinhaltlich nach der vertraglich vereinbarten Versorgungsverpflichtung. Eine hierin vereinbarte, von § 16 BetrAVG abweichende dynamische Anpassung der Betriebsrente hat auch der PSV zu erfüllen.

 

Rz. 379

Dagegen beschränkt sich die Haftung des PSV bei Ansprüchen von Versorgungsanwärtern auf den gesetzlich festgelegten Rahmen, der in § 2 Abs. 5 BetrAVG eine Veränderungssperre enthält. Diese Veränderungssperre gilt aber nur für solche Indexierungsvereinbarungen, deren künftige Veränderung bei Eintritt des Insolvenzfalles nicht bekannt und auch nicht berechenbar sind. Damit werden von der Veränderungssperre nur variable Dynamikklauseln erfasst, nicht dagegen eine fest vereinbarte Dynamik, bei der die zukünftigen Rentenerhöhungen bereits aus der Versorgungszusage (x % der Vorjahresrente) entnommen werden können, sodass der Verpflichtungsumfang jederzeit kalkulierbar ist.

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